Vermögen entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die
Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das betreffende Vermögen
enthalten ist.
(3) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende
Einkünfte zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung
für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht
aus.45
Artikel 21
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaate keiner Besteuerung
oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist
als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Im Sinne
des Satzes 1 gilt, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person, juristische Person,
Personengesellschaft oder Personenvereinigung nicht den gleichen Verhältnissen unterworfen wird wie
eine nicht in diesem Staat ansässige natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder
Personenvereinigung; dies gilt unabhängig von der Begriffsbestimmung der Staatsangehörigkeit, auch
wenn juristische Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des
Vertragsstaats gelten, in dem sie ansässig sind.46
(2) Der Begriff „Staatsangehörige“ bedeutet:
1. in bezug auf Frankreich
alle natürlichen Personen, die die französische Staatsangehörigkeit besitzen;
2. in bezug auf die Bundesrepublik
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland;
3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach
dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaate hat, darf in dem anderen Vertragstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermäßigungen auf Grund des