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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 27
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen
gewährt.
(5) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der
Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaate keiner Besteuerung oder
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Beiträge von einer oder für eine in einem Vertragsstaat tätige natürliche Person an eine
Altersvorsorgeeinrichtung,
a) die im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannt ist,
b) bei der die natürliche Person unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im erstgenannten
Staat Mitglied war,
c) bei der die natürliche Person zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit oder ihrer Ansässigkeit im
anderen Staat Mitglied war, und
d) bei der die zuständige Behörde des erstgenannten Staates festgestellt hat, dass sie
allgemein einer Altersvorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche
steuerlich anerkannt ist,
werden zum Zwecke
e) der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu entrichtenden
Steuer und
f) der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, die im erstgenannten Staat besteuert
werden können,
in diesem Staat in gleicher Weise und nach den gleichen Bedingungen und Einschränkungen behandelt
wie Beiträge zu einer im erstgenannten Staat steuerlich anerkannten Altersvorsorgeeinrichtung. Im Sinne
von Satz 1
a) bedeutet der Ausdruck „Altersvorsorgeeinrichtung“ eine Einrichtung, an der sich die
natürliche Person zur Sicherung von Ruhestandsleistungen beteiligt, die für die im
vorstehenden Satz genannte Tätigkeit zu zahlen sind, und
b) ist eine Altersvorsorgeeinrichtung in einem Staat steuerlich anerkannt, wenn für die an
diese Einrichtung geleisteten Beiträge in diesem Staat eine Steuerentlastung gewährt
würde.47
(7) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
47 Nach Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens wird durch Artikel XIII Nummer 2 des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S.
1332, 1335) ein neuer Absatz 6 eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
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