(8)
a) Die Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das
Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses Staates, seiner Länder oder seiner
Gebietskörperschaften vorsieht, gelten auch für juristische Personen gleicher Art des
anderen Vertragsstaats.
b) Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten sowie die nicht auf
Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen, Institutionen und Stiftungen, die in
einem der Vertragsstaaten gegründet oder errichtet worden und auf religiösem,
wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder mildtätigem Gebiet
tätig sind, genießen im anderen Vertragsstaat unter den im Recht dieses Staates
vorgesehenen Voraussetzungen die Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den
Steuern auf Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat gegründeten
oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt werden.
Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn diese Rechtsträger im
erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder Vergünstigungen genießen.48
Artikel 22
(1) Die Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 bezeichneten
Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.
(2) Zu diesem Zwecke kommen die Vertragstaaten dahin überein, daß sich ihre zuständigen Behörden
gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie
sich auf Grund ihrer gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung dieses
Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung erforderlich sind. Der Inhalt dieser
Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den
gesetzlichen Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens
beauftragt sind.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten
verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht
verlangen kann oder die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die Vorschriften
dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichten,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis
abweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Auskünfte
für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen
zu beeinträchtigen.
(4) Stellt der Vertragstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den Tatsachen entsprechen, so wird
die zuständige Behörde dieses Staates, falls sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von