Interesse ist, die erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des anderen Staates
unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden.
Artikel 2349
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese
Amtshilfe wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund
von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem
Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht,
sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung und Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er
von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht
verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die
Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der
Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und
Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen
Steueranspruch des anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat
nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch
auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von
Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere
Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein,
als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch
im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von
einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder
4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den
Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner
hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in
diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats
hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs
eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats
eingeleitet werden.