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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 30
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen
3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und
an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des
erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer
Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die
Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des
erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung
der Erhebung einleiten kann,
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates
unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder
aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist in keinem Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen
zur Erhebung oder gegebenenfalls Sicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen
oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind;
d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Staat im Vergleich zum
sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.
Artikel 24
(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragstaaten
gelten die folgenden besonderen Vorschriften.
Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den
Artikeln 3 und 7 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 behandelten
Vermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird.50 Dies gilt
auch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen.
(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates
besitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine
andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
50 Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird durch Artikel XV des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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