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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 31
(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit
des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als
Konsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen.
(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert,
so bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen
Beamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen
im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Artikel 2551
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für
sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie
unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 21
Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die einvernehmliche Regelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu
beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der
vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren
Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Soweit
a) eine Person einen Fall nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats
unterbreitet hat, weil die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für
sie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führten, und
51 Artikel 25 und 25 a des Abkommens werden durch Artikel XVI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (BGBl. 2015 II S. 1332, 1335)
aufgehoben und durch einen neuen Artikel 25 ersetzt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Disclaimers

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