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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 32
b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab Vorlage des Falles bei der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Einigung zur Lösung des Falles nach
Absatz 2 erzielen können,
werden ungelöste Streitfragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen.
Diese ungelösten Streitfragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein
(Verwaltungs-)Gericht eines der beiden Staaten bereits über sie entschieden hat. Sofern die
einvernehmliche Regelung zur Umsetzung der schiedsrichterlichen Entscheidung nicht von einer
unmittelbar von dem Fall betroffenen Person abgelehnt wird, ist diese Entscheidung für beide
Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz
durchzuführen ist.
Artikel 25 a
– aufgehoben –52
Artikel 25 b53
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen
von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der
Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem
nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im
Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn
und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Der Empfänger kann jedoch die
unmittelbare Anwendung des Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das innerstaatliche
Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Zahlung der
Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag eine Wohnsitzbestätigung von
den Steuerbehörden des Vertragsstaats beifügen, in dem sie ansässig sind.
(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die in einem Vertragsstaat
liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe b genannten Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende
Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen oder ‑befreiungen oder anderen im
Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den
Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten.
52 Nach Artikel 25 des Abkommens wird durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ein Artikel
25 a eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Siehe Fußnote 51.
53 Nach Artikel 25 a des Abkommens wird durch Artikel 8 des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770, 772) ein Artikel
25 b eingefügt. Die Änderung ist ab dem 1. Januar 1990 anwendbar.
Disclaimers

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