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German source: physical page 34

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Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik │ 33
(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels
regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen
Steuermäßigungen oder ‑befreiungen festlegen.
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die
Anwendung dieses Abkommens notwendig sind.
(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und Rechtshilfe, die in den
Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf die Veranlagung und Erhebung von
1. Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf einen vor dem
Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum beziehen;
2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind.
(3) Die zuständigen Behörden werden sich darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses
Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die nicht in der Bundesrepublik
ansässig sind.54
Artikel 27
(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder teilweise mit den gegebenenfalls
als notwendig erachteten Änderungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale
Beziehungen Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den Steuern im Sinne
dieses Abkommens entsprechen.
(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von den Vertragstaaten durch
Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet,
auf das der Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die Ausdehnung
niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend erwähnten Notenwechsels ganz oder
teilweise oder mit den gegebenenfalls notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt
werden, werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten bestimmten Datum
angewandt.
(3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des Geltungsbereichs
entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam geworden ist, kann jeder der Vertragstaaten jederzeit durch
schriftliche Kündigung, die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet wird, die Anwendung
der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs
vorgesehen ist; in diesem Falle sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die
Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne daß dadurch die Anwendung dieser
54 Dem Artikel 26 des Abkommens wird durch Artikel 4 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) der Absatz (3)
hinzugefügt. Die Änderung ist ab dem 8. Oktober 1970 anwendbar.
Disclaimers

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