Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 34
Vorschriften in Frankreich und in jedem anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich
ausgedehnt wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist.
(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht mehr gilt, gilt es auch
nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn,
daß die Vertragstaaten ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es ausgedehnt worden ist, gelten die
Bezugnahmen des Abkommens auf Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet.
Der folgende Artikel 7 Absatz 1 des BEPS-MLI ist anzuwenden und geht den Bestimmungen dieses
Abkommens vor:55
ARTIKEL 7 BEPS-MLI – VERHINDERUNG VON ABKOMMENSMISSBRAUCH
Ungeachtet dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte
Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und
Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke
einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit
dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
Artikel 28
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die
Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Artikel 29
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in
Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist
erstmals anzuwenden auf
1.die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und
sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die seit dem
1. Januar 1958 gezahlt werden;
55 Wirksam ab dem 1. Januar 2025.
Disclaimers
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