Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 35
2.die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 festgesetzt werden;
3.die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben werden.
Artikel 30
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
(2) Vom 1. Januar 1962 an kann jeder der Vertragstaaten während der ersten vier Monate eines
Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich
kündigen. In diesem Falle verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf die
Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind dann letztmals anzuwenden auf
a) die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und sonstigen
Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres
gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit
verliert;
b) die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt werden, das dem
Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert;
c) die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Kalenderjahr
vorangeht, von dem an das Abkommen seine Gültigkeit verliert.
Artikel 30a56
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragstaates sind verpflichtet, den zuständigen Behörden des
anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der
Gesellschaften und der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach Verkündung dieser
Änderungen gegeben werden.
(2) Die Vertragstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei den Bestimmungen dieses
Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten
Änderungen notwendig werden.
Artikel 31
Das deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem
einen oder anderen Vertragstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlußprotokolls des genannten
56 Artikel 30a wird durch Artikel 5 des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719) in das Abkommen eingefügt. Die
Änderung ist ab dem 8. Oktober 1970 anwendbar.
Disclaimers
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