Bei dieser Festlegung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die Anzahl der Begünstigten, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten;
b) die durchschnittliche Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines der
Vertragsstaaten, die an Begünstigte des anderen Vertragsstaats gezahlt werden;
c) der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines jeden
Vertragsstaats;
d) der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem
Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen
Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen
Vertragsstaat steuerpflichtig wären;
e) der Anteil der in Frankreich ansässigen Begünstigten, die Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung der Bundesrepublik beziehen und für die unbeschränkte Steuerpflicht
optiert haben, gemäß den endgültigen Zahlen des Jahres, das dem Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung von Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015
vorausgeht, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht später auf eine
andere Methode der Ermittlung des rechnerischen Anteils der Begünstigten für die
Veranlagungszeiträume nach dem Jahr 2020 einigen;
f) Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten betreffend die Besteuerung von Bezügen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
g) sonstige Faktoren, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
verständigen.
Gelingt es den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht, die Entwicklung der
Entschädigungen gemäß Artikel 13 c Absätze 1 und 2 sowie gemäß den vorstehenden
Bestimmungen dieses Absatzes bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festzulegen, findet
ab dem Jahr 2021 eine vorläufige jährliche Steigerungsrate in Höhe des Durchschnitts der
von Eurostat erstellten harmonisierten jährlichen Verbraucherpreisindizes der
Bundesrepublik und Frankreichs Anwendung. Wird eine Einigung in Bezug auf einen
Fünfjahreszeitraum, wie in den vorstehenden Bestimmungen beschrieben, erzielt, so ist
sie ab dem ersten Jahr dieses Fünfjahreszeitraums anwendbar. In diesem Fall wird die
Differenz zwischen den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten festgesetzten
Entschädigungen und dem vorläufigen Betrag für die Jahre des Zeitraums, in dem die
Entschädigungen nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt wurden, spätestens am
30. Juni des Jahres gezahlt, das auf das Jahr der Festsetzung dieses Betrags folgt.