Synthetisierter Text des BEPS-MLI und des Abkommens mit der Französischen Republik│ 43
2.
Paris, den 21. Juli 1959
Herr Geschäftsträger,
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Französischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amt- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
und der Grundsteuern halte ich es für erforderlich, nachstehendes klarzustellen:
Artikel 27 Abs. 1 des Abkommens vom heutigen Tage sieht vor, daß die Anwendung seiner Vorschriften
unter den im genannten Artikel niedergelegten Bedingungen auf jedes Gebiet ausgedehnt werden kann,
„für dessen internationale Beziehungen Frankreich verantwortlich ist“. Um jede Schwierigkeit bei der
Auslegung dieser Vorschrift zu vermeiden, ist es zweckmäßig, klarzustellen, daß die Hohen
Vertragschließenden Parteien mit dieser Formulierung nicht beabsichtigen, die Möglichkeit der
Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens auf die in Artikel 2 nicht genannten französischen
Départements, auf die überseeischen Gebiete der Französischen Republik und auf die Mitgliedstaaten der
Communauté auszuschließen.
Ich wäre sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsführer, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Louis Joxe
Herrn Gesandten
Dr. Gerhard Hosef Jansen
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland
Paris
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