Source paragraph 1
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
Source paragraph 2
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen je- der Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an lite- rarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographi- scher Filme und Filme oder Bänder oder Disketten für Rundfunk und Fernsehen, von Paten- ten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Source paragraph 3
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsbe- rechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstä- tigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Source paragraph 4
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
Source paragraph 5
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge- bühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nut- zungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen die- ses Abkommens besteuert werden.