Source paragraph 1
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweg- lichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat be- steuert werden.
Source paragraph 2
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen - unmittelbar oder mittelbar - überwiegend aus unbeweglichem Vermö- gen in einem Vertragsstaat besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
Source paragraph 3
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Be- triebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, ein- schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert wer- den.
Source paragraph 4
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Source paragraph 5
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermö- gens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Source paragraph 6
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, den aus Anteilen an einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielten Vermögenszuwachs dieser Person für den Zeitraum der An- sässigkeit im erstgenannten Vertragsstaat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.