(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansäs-
sige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht,
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Artikels 12 gehören zu den Einkünften, die die im Absatz 1 genannten
Personen aus ihrer im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, auch
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des
Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Personen gezahlt werden, sowie Entgelte
für Aufzeichnungen und Übertragungen der unter Absatz 1 genannten Tätigkeiten durch
Rundfunk und Fernsehen.
(3) Fließen Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht dem Künstler oder Sportler, son-
dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in die-
sem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen des erstgenannten Staates, einem
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird oder wenn sie im Rah-
men eines Kulturabkommens oder einer ähnlichen Vereinbarung zwischen den Regierungen
der Vertragsstaaten ausgeübt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertrags-
staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.