(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütun-
gen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge in diesem Staat be-
steuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in
diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Ge-
bietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden
zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung, oder des Wehr- oder
Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abwei-
chend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff "Rente" bezeichnet einen Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten
lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund
einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder
Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.