RETAINED RECORD: NON-OPERATIVE / NOT IN FORCE · NICHT IN KRAFT · 2008 source edition
Source edition / Quellenfassung

Interface language: English. Document language: German (DE).

de-south-africa-2008-not-in-force · DE

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

2024 protocol not incorporatedUnreviewed · applicability unverified

All 30 articles

Source paragraph 1

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Südafrika sowie die in Südafrika gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festset- zung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berück- sichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmun- gen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutsch- land ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von ei- ner in Südafrika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht ab- gezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungs- grundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Be- stimmungen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird un- ter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrech- nung ausländischer Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die nach südafrikanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: i. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; ii. Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Südafrika besteuert werden können; iii. Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Südafrika besteuert werden können; iv. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; v. Einkünfte von Künstlern und Sportlern; vi. Einkünfte, die nach Artikel 17 Absatz 1 in Südafrika besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buch- stabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bun- desrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betrieb- stätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Südafrika ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus- schließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergeset- zes fallenden Tätigkeiten bezieht. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte darstellt (Ar- tikel 13 Absatz 3). d) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, i. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedli- chen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Perso- nen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder die Steuer auf diese Einkünfte oder Vermögen niedriger wäre als die Steuer, die ohne diese unterschiedliche Zuordnung oder Zurechnung angefallen wäre, oder ii. wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Ver- tragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Vorausset- zungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

Source paragraph 2

(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Südafrikas über den Abzug der außerhalb Südafrikas zu entrichtenden Steuer von der südafrikanischen Steuer (ohne dass dadurch der allgemeine Grundsatz dieses Artikels berührt wird) werden bei einer in Südafrika ansässigen Person die deutschen Steuern, die nach diesem Abkommen von in Südafrika ansässigen Personen auf in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Einkünfte gezahlt werden, von den nach südafrikanischem Steuerrecht geschuldeten Steuern abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch nicht den Betrag überschreiten, der zu dem Gesamtbetrag der südafrikanischen Steuer in dem- selben Verhältnis steht wie die betreffenden Einkünfte zu den Gesamteinkünften.

Source paragraph 3

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne und Einkünfte einer in einem Vertragsstaat an- sässigen Person (mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absätze 2 und 3 erwähnten Einkünfte) als Einkünfte aus Quellen in dem anderen Vertragsstaat, wenn sie in diesem anderen Staat entsprechend diesem Abkommen besteuert werden.

Disclaimers

Unreviewed source publication; current applicability has not been verified.

Local NOINDEX review only. Excluded from current/comprehensive counts. Noindex is not access control. Parent independently decides any source-edition listing or deployment after review and release gates.

Embedded data, audit, scope evidence and sealed input build manifest are immutable input records, NOT mounted output hashes or publication approval. Mount output hashes and transformations are sealed by the enclosing release. Separate non-operative source publication only.

Source-page links are references, not human paragraph verification.