Source paragraph 1
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend die Steuern jeder Art und Bezeichnung, die im Auftrag der Vertragsstaaten oder eines Landes oder einer Gebietskörperschaft erhoben werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechen- de Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht beschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Ge- richte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informa- tionen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen le- gen. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates erfolgen.
Source paragraph 2
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen für die Erteilung von Auskünften durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Ver- tragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufs- geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Ertei- lung der öffentlichen Ordnung widerspräche.