(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und
ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
a)
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach
dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf
das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b)
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar
des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen
in Kraft getreten ist.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens ist das am 25. Januar 1973 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen für den
Zeitraum, für den die Bestimmungen dieses Abkommens wirksam sind, nicht mehr anzu-
wenden.