Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaa-
ten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom
Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr
anzuwenden:
a)
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach
dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf
das Kündigungsjahr folgt;
b)
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar
des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.