(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermö-
gen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das
im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck “unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall
das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forst-
wirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstü-
cke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvor-
kommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Ver-
pachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.