(1) Wenn
a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge-
schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des ande-
ren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines
Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Be-
ziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abwei-
chen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend be-
steuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewin-
ne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-
tragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten
Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die
zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so kann der andere Staat eine
entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vornehmen. Bei
dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; er-
forderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.