(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Gewinne aus dem Betrieb von See-
schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" die Gewinne aus
a)
der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
und
b)
der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zu-
gehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),
wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr gehören.