Germany / Ireland · 2011 original edition

German · protocol

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Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 30. März 2011
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben ergänzend
zum Abkommen vom 30. März 2011 zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil
des Abkommens sind:
1. Zu dem Abkommen als Ganzes:
a) Altersversorgungspläne in Irland
Unter Berücksichtigung
aa) einer Steuerentlastung für Beiträge oder Prämien, die im
Rahmen von Altersversorgungsplänen, privaten Renten-
versicherungen („retirement annuity contracts“) oder
anderen Altersvorsorgeprodukten nach „Part 30“ des
irischen „Taxes Consolidation Act 1997“ gezahlt werden,
und
bb) der Steuerbefreiung von Einkünften und Gewinnen, die
einem durch diese Beiträge oder Prämien geschaffenen
Fonds (hier als „Versorgungsfonds“ („pension fund“)
bezeichnet) erwachsen,
können Ausschüttungen (für Zwecke von „Section 784A“ des
„Taxes Consolidation Act 1997“) eines zugelassenen Vorsor-
gefonds („retirement fund“) (im Sinne dieser „Section“), der
durch die Übertragung von Anwartschaften oder Vermögens-
werten aus einem Versorgungsfonds („pension fund“) errich-
tet wurde, unbeschadet dieses Abkommens nur anhand der
Bestimmungen der genannten „Section“ besteuert werden.
b) Investmentvermögen
aa) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, je-
doch unbeschadet der Vergünstigungen, die ein Invest-
mentvermögen ansonsten nach diesem Abkommen
geltend machen kann, wird ein in einem Vertragsstaat
niedergelassenes Investmentvermögen, das aus dem
anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht, für Zwecke der
Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte wie
eine natürliche Person mit Ansässigkeit in dem Vertrags-
staat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen
ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm be -
zogenen Einkünfte behandelt, jedoch nur insoweit, als
die Nutzungsrechte an dem Investmentvermögen von
gleichberechtigten Begünstigten gehalten werden.
bb) Werden jedoch mindestens 95 Prozent der Nutzungs-
rechte an dem Investmentvermögen von gleichberech-

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tigten Begünstigten gehalten, so wird das Investment-
vermögen wie eine natürliche Person mit Ansässigkeit in
dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen
niedergelassen ist, und als Nutzungsberechtigter der
Gesamtheit der von ihm bezogenen Einkünfte be -
handelt.
cc) Im Sinne dieses Absatzes
i) bedeutet der Ausdruck „Investmentvermögen“ einen
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wert-
papiere im Sinne der Richtlinie des Rates betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapiere von 1989 in der jeweils geltenden
Fassung und im Sinne anderer Richtlinien gleichen
Inhalts sowie andere in einem Vertragsstaat ansäs-
sige Investmentfonds, Gestaltungen oder Rechts -
träger, bei denen die zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten vereinbaren, sie für Zwecke dieses
Absatzes als Investmentvermögen zu betrachten;
und
ii) bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begüns-
tigter“ eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertrags-
staat, in dem das Investmentvermögen niedergelas-
sen ist, sowie eine Person mit Ansässigkeit in einem
anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem
die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsab-
kommen geschlossen hat, das einen effektiven und
umfassenden Informationsaustausch vorsieht, die,
würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergüns -
tigungen nach diesem Abkommen beansprucht wer-
den, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertrags-
staats, aus dem die Einkünfte stammen, hinsichtlich
dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz
hätte, der mindestens so niedrig ist wie der Satz, den
das Investmentvermögen hinsichtlich dieser Ein-
künfte nach diesem Abkommen beansprucht.
c) „Common Contractual Fund“ in Irland
Ein in Irland errichteter „Common Contractual Fund“ gilt nicht
als in Irland ansässig und wird für Zwecke der Gewährung
von Abkommensvergünstigungen als steuerlich transparent
behandelt.
2. Zu Artikel 10 (Dividenden):
Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Einkünfte aus Aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investment-
vermögen.
3. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Ab-
kommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates be-
steuert werden, wenn sie
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung,
einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Ein-
künfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen
im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividen-
den oder Zinsen abzugsfähig sind.
4. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren):
Treten nach der Unterzeichnung des Abkommens Änderungen
im Recht Irlands ein, nach denen ein höherer Betrag an Lizenz -
gebühren für Zwecke der irischen „Income Tax Acts“ unbe -
rücksichtigt bleibt, als nach „Section 234(3A)(a)“ des „Taxes
Consolidation Act 1997“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Abkommens zulässig ist, so setzt Irland Deutschland von dieser
Änderung in Kenntnis und beginnt auf Antrag Deutschlands mit

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der Neuaushandlung des Artikels, so dass die aus Deutschland
stammenden Lizenzgebühren in Deutschland besteuert werden
können.
5. Zu Artikel 17 Absatz 3 (Ruhegehälter und Renten),
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppel-
besteuerung) sowie Nummer 6 dieses Protokolls:
Einkünfte werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie tatsächlich
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren
Grundlage die Steuer berechnet wird. Einkünfte werden nicht
„tatsächlich“ besteuert, wenn sie der üblicherweise für diese
Einkünfte geltenden steuerlichen Behandlung unterliegen, jedoch
entweder nicht steuerpflichtig oder von der Besteuerung aus -
genommen sind.
6. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Andere Einkünfte):
Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in
Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebs -
stätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in Irland
hat, jedoch in Irland nicht tatsächlich besteuert wird, kann
Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2
(Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Irland rechnet die-
se Steuer nach Artikel 23 an.
7. Zu Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):
Bei Einkünften oder Vermögen im Sinne von Absatz 2 Buch-
stabe e Doppelbuchstabe aa, die unterschiedlichen Abkom-
mensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen
zugerechnet werden, handelt es sich um Einkünfte oder Ver -
mögen, die gemäß diesem Abkommen in dieser Weise zugeord-
net oder zugewiesen wurden, sowie um Abweichungen, soweit
diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen von Sachver -
halten oder der Abkommensbestimmungen, sondern auf unter-
schiedlichen Bestimmungen im innerstaatlichen Recht jedes Ver-
tragsstaats beruhen, wie es sich aus den Absätzen 32.5 und 32.6
des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B des OECD-
Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung von Juli 2008 ergibt.
8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch):
Soweit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund
dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt
werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen
unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechts-
vorschriften:
a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist
nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die
übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zu -
lässig.
b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle
auf schriftliches Ersuchen über die Verwendung der über -
mittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Stelle erfolgen.
d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
verbote oder -beschränkungen zu beachten. Erweist sich,
dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt
werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der
empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist
verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen oder
zu löschen.
e) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person über-
mittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungs-
zweck zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Auskunfts -

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erteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass
das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung über-
wiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen,
über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu er-
halten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
f) Erleidet jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig
einen Schaden oder einen Verlust, haftet ihm hierfür die
empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu
der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf
berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle
verursacht wurde.
g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaat -
liche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezoge-
nen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist
diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig
von diesem Recht sind die übermittelten personenbezoge-
nen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver -
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang personen -
bezogener Daten aktenkundig zu machen.
i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver -
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.