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Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. März 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 1. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Dublin am 30. März 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2011
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
C h r i s t i a n W u l f f
D i e B u n d e s k a n z l e r i n
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
S c h ä u b l e
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n
G u i d o W e s t e r w e l l e
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Physical page 2 · printed 1043 Original PDF page 2 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1043
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
Irland –
von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Ver -
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen zu schließen –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder
einer der Gebietskörperschaften eines Vertragsstaats oder
Landes erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtver-
mögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der
Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögens-
zuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses
Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Irland:
i) die Einkommensteuer („income tax“),
ii) die einkommensabhängige Ergänzungsabgabe („income
levy“),
iii) die Körperschaftsteuer („corporation tax“) und
iv) die Steuer vom Veräußerungsgewinn („capital gains tax“)
(im Folgenden als „irische Steuer“ bezeichnet);
b) in der Bundesrepublik Deutschland:
i) die Einkommensteuer,
ii) die Körperschaftsteuer,
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Physical page 3 · printed 1044 Original PDF page 3 Native page and facsimile 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
iii) die Gewerbesteuer und
iv) die Vermögensteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im
Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags-
staaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere
Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundes -
republik Deutschland oder Irland;
b) umfasst der Ausdruck „Irland“ das sich außerhalb der
Hoheitsgewässer Irlands erstreckende Gebiet, das nach dem
Recht Irlands betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone
und den Festlandsockel als ein Gebiet ausgewiesen ist oder
im Folgenden ausgewiesen werden kann, in dem Irland
souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse in Übereinstim-
mung mit dem Völkerrecht ausüben kann;
c) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik
Deutschland und, wenn im geografischen Sinne verwendet,
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie
das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeres -
bodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befind -
lichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland
dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und
Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Aus -
beutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und
nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-
schaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung
einer Geschäftstätigkeit;
g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung
einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit
ein;
h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“
und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen,
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Be-
förderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von
einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in
einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das See-
schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten
im anderen Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf
einen Vertragsstaat
i) in Irland:
alle natürlichen Personen, die die irische Staatsbürger-
schaft besitzen, und alle juristischen Personen, Personen-
gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die
nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind;
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Physical page 4 · printed 1045 Original PDF page 4 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1045
ii) in Deutschland:
alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Perso-
nenvereinigungen, die nach dem in Deutschland gelten-
den Recht errichtet worden sind;
k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Irland die „Revenue Commissioners“ oder ihren bevoll-
mächtigten Vertreter;
ii) in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder
die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Ver-
tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor-
dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Be -
deutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht
dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkom-
men gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzu-
wendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat,
die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach
dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und um-
fasst auch diesen Staat, seine Länder und die Gebietskörper-
schaften dieses Staates oder Landes. Der Ausdruck umfasst
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften
aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem
Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem
sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in
beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die
Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder
verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden
Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt
sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staats-
angehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder
keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Be-
hörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Ein-
vernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäfts-
leitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise
ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:
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Physical page 5 · printed 1046 Original PDF page 5 Native page and facsimile 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch
oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher
Ressourcen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-
keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs-
tätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstä-
tigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-
treters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und
besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht
dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der
Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für
alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig-
keiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten be-
schränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die,
würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,
diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer
Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es
dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-
schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer
Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Ein-
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Physical page 6 · printed 1047 Original PDF page 6 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1047
künfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu-
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und
anderen natürlichen Ressourcen. Seeschiffe, Schiffe, die der
Binnenschifffahrt dienen, und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung,
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-
weglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so
können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Ge-
schäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort
gelegene Betriebsstätte aus, so werden dieser Betriebsstätte
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat die Ge-
winne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte
und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie
ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer-
den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen,
einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-
tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Be-
triebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Ge-
samtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu er-
mitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die
zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;
die Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergeb-
nis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren
für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn
zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe
Art zu ermitteln, es sei denn, es bestehen ausreichende Gründe
dafür, anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungs-
gewinne, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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Physical page 7 · printed 1048 Original PDF page 7 Native page and facsimile 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-
zeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertrags-
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-
schifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(3) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Ausdruck
„Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr“ auch Gewinne aus
a) der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen und
b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich
Trailern und zugehöriger Ausstattung für den Transport der
Container),
wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen, Luftfahr-
zeugen oder von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, ge-
hören.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord
eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem
der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimat-
hafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person
ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an
einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer interna -
tionalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kauf -
männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder
auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen ab -
weichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein-
baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unter -
nehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter-
nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines
Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und ent-
sprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt
es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das
Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die
zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen
die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine
entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobe-
nen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestim-
mungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichen-
falls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
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Physical page 8 · printed 1049 Original PDF page 8 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1049
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person
zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags-
staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden
eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht
übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Perso-
nengesellschaft oder deutsche REIT-Aktiengesellschaft) ist,
die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der
die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen
Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in
Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss-
scheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die
nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell-
schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleich-
gestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten
Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder
dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte
gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht
ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Ein -
künften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren
Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-
deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder
mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Auf-
gelder und der Gewinne aus Losanleihen; der Ausdruck umfasst
jedoch nicht Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden
behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht
als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-
tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-
staat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde-
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Physical page 9 · printed 1050 Original PDF page 9 Native page and facsimile 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs -
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag,
den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Bezie -
hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über -
steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und
deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenz -
gebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken
(einschließlich Spielfilme oder Filme, Aufzeichnungen auf Band
oder andere Medien für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen
oder andere Reproduktionsträger oder Übertragungsarten),
von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerb-
licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren
Persönlichkeitsrechten oder die Aufzeichnung der Veranstaltun-
gen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernseh-
anstalten gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-
tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-
staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäfts -
tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die
Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der
Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte
die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem
Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs -
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz -
gebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über-
steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im
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Physical page 10 · printed 1051 Original PDF page 10 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1051
Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt,
können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter -
nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh-
men) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von
Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter -
nehmens befindet.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Anteilen
an einer Gesellschaft, außer börsengehandelten Aktien, erzielt,
deren Wert zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus
unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2, 3
und 4 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertrags-
staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat
während mindestens drei Jahren ansässig war und die im ande-
ren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht
das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaat -
lichen Rechtsvorschriften einen Betrag zu besteuern, der tat-
sächlich anhand des Vermögenszuwachses bei den Anteilen an
einer Gesellschaft im Zeitraum der Ansässigkeit dieser natür -
lichen Person im erstgenannten Vertragsstaat ermittelt wird.
In diesem Fall wird der Vermögenszuwachs, der der Besteuerung
des Betrags im erstgenannten Staat zugrunde lag, bei der
Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den
anderen Staat nicht einbezogen.
Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17,18 und 19 können Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger
als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der
während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,
aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs,
eines Schiffs, das der Binnenschifffahrt dient, oder Luftfahrzeugs
im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das
das Schiff, das Luftfahrzeug oder das der Binnenschifffahrt
dienende Schiff betreibt.
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Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-
rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport-
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen
Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7
und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von
Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten
Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder über-
wiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats,
einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Ver-
tragsstaats oder eines Landes oder von einer im anderen Staat
als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In
diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Artikel 17
Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhe -
gehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die aus einem
Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetz-
gebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können ab-
weichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter,
ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf
Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 12 Jahre
a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbstän-
diger Arbeit gehörten oder
b) steuerlich abziehbar waren oder
c) in anderer Weise einer Steuervergünstigung unterlagen,
können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert
werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dieser Staat
die Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen oder Renten
tatsächlich nicht besteuert oder wenn die 12-Jahre-Bedingung
in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.
(4) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Ver-
tragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für
politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund
von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungs -
leistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Ver-
brechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt,
können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat
besteuert werden.
(5) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die
regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder
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während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts
aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen
als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte
angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörper-
schaft eines Vertragsstaats oder Landes an eine natürliche
Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden,
können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter,
Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem
Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig
geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörper-
schaft eines Vertragsstaats oder eines Landes oder aus von die-
sem Staat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft
eines Vertragsstaats oder eines Landes errichtetem Sonder -
vermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten
Dienste gezahlt werden, können abweichend von Absatz 1 nur
in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und
ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertrags-
staat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem
Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütun-
gen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Ge-
schäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder
einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes er-
bracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen,
die seitens oder im Namen des Goethe-Instituts oder des
Deutschen Akademischen Austauschdiensts gezahlt werden.
Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer
vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die
zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen verein-
bart werden.
Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver-
tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines
Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-
tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches
in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur
Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder
zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung
aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat an-
sässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese
Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, voraus-
gesetzt, dass diese Vergütungen von dem anderen Vertragsstaat
bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der
sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur
Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig
ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht
besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außer-
halb dieses Staates stammen.
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Artikel 20
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg-
lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu-
wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungs-
berechtigte der Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus-
übt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 bezeichneten Person
und einer anderen Person oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag (sofern zutref-
fend), den diese Personen ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück -
sichtigung der anderen anwendbaren Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 21
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im
anderen Vertragsstaat hat, ist, kann im anderen Staat besteuert
werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt
dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags-
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 22
Tätigkeiten vor der Küste
(1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen
dieses Abkommens Anwendung, wenn vor der Küste Tätigkeiten
(in diesem Artikel als „einschlägige Tätigkeiten“ bezeichnet) in
Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des in
einem Vertragsstaat gelegenen Meeresbodens und Meeresun-
tergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden.
(2) Bei einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das im an-
deren Vertragsstaat einschlägige Tätigkeiten ausübt, wird vorbe-
haltlich des Absatzes 3 davon ausgegangen, dass es im anderen
Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die in Absatz 1
genannten Tätigkeiten in den in diesem Absatz bezeichneten
Gebieten für die Dauer eines Zeitraums ausgeübt werden, der
a) bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erforschung insge-
samt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten,
der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder
endet, und
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b) bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbeutung insge-
samt 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten,
der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder
endet,
nicht übersteigt.
(4) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit in Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Tätig-
keiten im anderen Vertragsstaat bezieht, können in dem anderen
Staat besteuert werden, soweit die Aufgaben im anderen Staat
vor der Küste ausgeübt werden.
(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person erzielt aus der Veräußerung von
a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b) Anteilen (oder vergleichbaren Instrumenten), deren Wert ganz
oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar aus
solchen Rechten besteht,
können im anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke
dieses Absatzes sind „Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“
die Rechte an Vermögenswerten, die durch die Erforschung oder
Ausbeutung des Meeresbodens oder des Meeresuntergrunds
oder ihrer natürlichen Ressourcen im anderen Vertragsstaat
geschaffen werden, einschließlich der Rechte auf Beteiligung an
oder auf Nutzen aus diesen Vermögenswerten.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Im Rahmen der Rechtsvorschriften Irlands über die An-
rechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden
Steuer auf die irische Steuer (jedoch unbeschadet der hierin
enthaltenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steuer -
anrechnung gewährt:
a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder Ver-
äußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands un-
mittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende deutsche Steuer
(bei Dividenden jedoch nicht die Steuern von den Gewinnen,
aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die
irischen Steuern angerechnet, die anhand der Gewinne, Ein-
künfte oder Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der
Berechnung der deutschen Steuer dienen.
b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen
Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft gezahlt
werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens
5 Prozent der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden
auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung
(neben den nach Buchstabe a anrechnungsfähigen deut-
schen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die
Gesellschaft von den Gewinnen zu entrichten hat, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
c) Für Zwecke der Buchstaben a und b gelten Gewinne, Ein-
künfte und Veräußerungsgewinne einer in Irland ansässigen
Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteu-
ert werden können, als aus deutschen Quellen stammend.
d) Einkünfte einer in Irland ansässigen Person, die nach dem
Abkommen von der Besteuerung in Irland auszunehmen sind,
können gleichwohl in Irland bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die
Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer-
den die Einkünfte aus Irland sowie die in Irland gelegenen
Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkom-
men tatsächlich in Irland besteuert werden und nicht unter
Buchstabe b fallen.
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Physical page 15 · printed 1056 Original PDF page 15 Native page and facsimile 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in
Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine
Personengesellschaft) von einer in Irland ansässigen Gesell-
schaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Pro-
zent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei
der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft
nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der
Bemessungsgrundlage Beteiligungen ausgenommen, deren
Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vor-
hergehenden Sätzen auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden
Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die irische Steuer angerechnet, die nach irischem
Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für
diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 4 (Veräußerungs-
gewinne) in Irland besteuert werden können;
cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) in
Irland besteuert werden können.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim-
mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im
Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zu -
grunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland
ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in
dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder
die in Irland ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden
Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches
Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus
erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne
aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens
(Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens,
das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13
Absatz 2).
d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim-
mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer aus-
genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest-
setzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die
Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch -
stabe b vermieden, wenn
aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter-
schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet
oder verschiedenen Personen zugerechnet werden
(außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch
ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und
wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder
Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Ver-
mögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als
ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder
bb) Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zu-
ständigen irischen Behörde Irland auf diplomatischem
Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland
die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwen-
den beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die
notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom
ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt
wurde.
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Physical page 16 · printed 1057 Original PDF page 16 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1057
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas-
tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen-
den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich
der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden
können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch
für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind,
dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unter -
worfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus-
üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und
-ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der
Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen
gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder
Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-
ren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags-
staats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,
bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter-
nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an
eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu-
lassen. Desgleichen sind Schulden, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat an -
sässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ver-
mögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen
wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an -
sässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz
oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Ver-
tragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst-
genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern
jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Be-
steuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem
sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1
erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter-
breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall ist innerhalb
von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme zu unter-
breiten, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
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(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver-
tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent-
sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungs-
regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts
der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Aus -
legung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegen-
seitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein-
sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen
vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können
zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden
Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens
oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für
Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer
Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes erhoben
werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht einge-
schränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1
erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio-
nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Voll -
streckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechts-
mittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit
der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behör-
den dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsver-
fahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeach-
tet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen
für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht
beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden
können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates
diese Verwendung genehmigt.
(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichte-
ten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Ge -
setzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsver-
fahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffent -
lichen Ordnung widerspräche.
(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor-
mationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Ver -
fügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen
Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine
eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die in Satz 1 ent-
haltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß
Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so aus-
zulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Infor -
mationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches
Interesse an diesen Informationen hat.
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(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein
Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ab -
lehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem
sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder
Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer
Person beziehen.
Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei
der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch
Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen
regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steuer -
anspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern
jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertrags -
staaten, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften er-
hoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem
Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertrags-
staaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, so-
wie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen
und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem
Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person
geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses
Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer-
anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates
von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für die
Zwecke der Erhebung anerkannt. Der Steueranspruch wird vom
anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Voll -
streckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als
handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steuer -
anspruch des anderen Staates.
(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags-
staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem
Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann,
wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen
Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche-
rungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen
Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen
Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueran-
spruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch
im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstge-
nannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person
geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem
Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter
Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Ver -
jährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige
Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses
Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertrags-
staat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in
diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach
dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.
(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der
Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertrags-
staats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehör-
den des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.
(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Er-
suchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt
wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden
Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat aus-
gezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als
Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem
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Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person
geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht
dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als
Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser
Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der
Erhebung einleiten kann,
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der
zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und
nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das
Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er
einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Ge -
setzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
Vertragsstaats abweichen;
b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung
widersprächen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle
angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung,
die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis
möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungs -
aufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis
zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch
erlangt;
e) Amtshilfe zu leisten, wenn die Steuern, für die die Amtshilfe
erbeten wird, nach Auffassung dieses Staates entgegen
allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen erhoben
werden.
Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividen-
den, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im
anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte
im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten
Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem
innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkom-
men nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf
Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie
durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vier-
ten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf
die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte
folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Ver-
fahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach
diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer er -
mäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuer -
abzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig-
keit im anderen Vertragsstaat verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-
vernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe-
nenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen
vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 29
Einschränkung der Abkommensvergünstigung
Sind nach diesem Abkommen Einkünfte oder Veräußerungs-
gewinne in einem Vertragsstaat ganz oder teilweise von der
Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat gelten-
den Recht eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte
oder Veräußerungsgewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder
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Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, der in den anderen Staat
überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrunde-
legung des Gesamtbetrags dieser Einkünfte oder Veräußerungs-
gewinne, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten
Staat zu gewährende Steuervergünstigung nur auf den Teil der
Einkünfte oder Veräußerungsgewinne anzuwenden, der in den
anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.
Artikel 30
Mitglieder diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte,
die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer
Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 31
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
a) in Irland
i) bei der Einkommensteuer, der einkommensabhängigen
Ergänzungsabgabe („income levy“) und der Steuer vom
Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das dem
Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
ii) bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die
am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs be-
ginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in
Kraft tritt;
b) in Deutschland
i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Be -
träge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs
gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkom-
men in Kraft tritt;
ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume
ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das
dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(3) Das am 17. Oktober 1962 in Dublin unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuer in der Fassung des am
25. Mai 2010 in Berlin unterzeichneten Protokolls (im Folgenden
als das „Abkommen von 1962“ bezeichnet) ist mit dem Inkraft-
treten dieses Abkommens ab den Zeitpunkten nicht mehr anzu-
wenden, an denen dieses Abkommen für Steuern nach den ein-
schlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 in Kraft tritt.
(4) Hätten die Bestimmungen des Artikels XXII des Abkom-
mens von 1962 Anspruch auf eine höhere Entlastung von der
Steuer gewährt als das vorliegende Abkommen, so behalten
die genannten Bestimmungen ihre Wirkung ungeachtet der
Absätze 2 und 3 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem
Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen ansonsten nach Absatz 2
anwendbar gewesen wäre.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 17
kann eine natürliche Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens Zahlungen nach den Artikeln XIII und XV des
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Physical page 21 · printed 1062 Original PDF page 21 Native page and facsimile 1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
Abkommens von 1962 erhielt, bezüglich dieser Zahlungen wei-
terhin die Artikel XIII und XV anstelle von Artikel 17 anwenden.
Artikel 33
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem
der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten
kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf
Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diploma -
tischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) in Irland
i) bei der Einkommensteuer, der einkommensabhängigen
Ergänzungsabgabe („income levy“) und der Steuer vom
Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am
oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen,
das dem Kündigungsjahr folgt;
ii) bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die
am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs be-
ginnen, das dem Kündigungsjahr folgt;
b) in Deutschland
i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Be -
träge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs
gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;
ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume
ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das
dem Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs
der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.
Artikel 34
Registrierung
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem
Vertragsstaat veranlasst, in dem das Abkommen unterzeichnet
wurde. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Re-
gistrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
Geschehen zu Dublin am 30. März 2011 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
B u s s o v o n A l v e n s l e b e n
Für Irland
M i c h a e l N o o n a n
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Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 30. März 2011
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben ergänzend
zum Abkommen vom 30. März 2011 zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil
des Abkommens sind:
1. Zu dem Abkommen als Ganzes:
a) Altersversorgungspläne in Irland
Unter Berücksichtigung
aa) einer Steuerentlastung für Beiträge oder Prämien, die im
Rahmen von Altersversorgungsplänen, privaten Renten-
versicherungen („retirement annuity contracts“) oder
anderen Altersvorsorgeprodukten nach „Part 30“ des
irischen „Taxes Consolidation Act 1997“ gezahlt werden,
und
bb) der Steuerbefreiung von Einkünften und Gewinnen, die
einem durch diese Beiträge oder Prämien geschaffenen
Fonds (hier als „Versorgungsfonds“ („pension fund“)
bezeichnet) erwachsen,
können Ausschüttungen (für Zwecke von „Section 784A“ des
„Taxes Consolidation Act 1997“) eines zugelassenen Vorsor-
gefonds („retirement fund“) (im Sinne dieser „Section“), der
durch die Übertragung von Anwartschaften oder Vermögens-
werten aus einem Versorgungsfonds („pension fund“) errich-
tet wurde, unbeschadet dieses Abkommens nur anhand der
Bestimmungen der genannten „Section“ besteuert werden.
b) Investmentvermögen
aa) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, je-
doch unbeschadet der Vergünstigungen, die ein Invest-
mentvermögen ansonsten nach diesem Abkommen
geltend machen kann, wird ein in einem Vertragsstaat
niedergelassenes Investmentvermögen, das aus dem
anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht, für Zwecke der
Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte wie
eine natürliche Person mit Ansässigkeit in dem Vertrags-
staat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen
ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm be -
zogenen Einkünfte behandelt, jedoch nur insoweit, als
die Nutzungsrechte an dem Investmentvermögen von
gleichberechtigten Begünstigten gehalten werden.
bb) Werden jedoch mindestens 95 Prozent der Nutzungs-
rechte an dem Investmentvermögen von gleichberech-
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tigten Begünstigten gehalten, so wird das Investment-
vermögen wie eine natürliche Person mit Ansässigkeit in
dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen
niedergelassen ist, und als Nutzungsberechtigter der
Gesamtheit der von ihm bezogenen Einkünfte be -
handelt.
cc) Im Sinne dieses Absatzes
i) bedeutet der Ausdruck „Investmentvermögen“ einen
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wert-
papiere im Sinne der Richtlinie des Rates betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapiere von 1989 in der jeweils geltenden
Fassung und im Sinne anderer Richtlinien gleichen
Inhalts sowie andere in einem Vertragsstaat ansäs-
sige Investmentfonds, Gestaltungen oder Rechts -
träger, bei denen die zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten vereinbaren, sie für Zwecke dieses
Absatzes als Investmentvermögen zu betrachten;
und
ii) bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begüns-
tigter“ eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertrags-
staat, in dem das Investmentvermögen niedergelas-
sen ist, sowie eine Person mit Ansässigkeit in einem
anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem
die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsab-
kommen geschlossen hat, das einen effektiven und
umfassenden Informationsaustausch vorsieht, die,
würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergüns -
tigungen nach diesem Abkommen beansprucht wer-
den, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertrags-
staats, aus dem die Einkünfte stammen, hinsichtlich
dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz
hätte, der mindestens so niedrig ist wie der Satz, den
das Investmentvermögen hinsichtlich dieser Ein-
künfte nach diesem Abkommen beansprucht.
c) „Common Contractual Fund“ in Irland
Ein in Irland errichteter „Common Contractual Fund“ gilt nicht
als in Irland ansässig und wird für Zwecke der Gewährung
von Abkommensvergünstigungen als steuerlich transparent
behandelt.
2. Zu Artikel 10 (Dividenden):
Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Einkünfte aus Aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investment-
vermögen.
3. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Ab-
kommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates be-
steuert werden, wenn sie
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung,
einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Ein-
künfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen
im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividen-
den oder Zinsen abzugsfähig sind.
4. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren):
Treten nach der Unterzeichnung des Abkommens Änderungen
im Recht Irlands ein, nach denen ein höherer Betrag an Lizenz -
gebühren für Zwecke der irischen „Income Tax Acts“ unbe -
rücksichtigt bleibt, als nach „Section 234(3A)(a)“ des „Taxes
Consolidation Act 1997“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Abkommens zulässig ist, so setzt Irland Deutschland von dieser
Änderung in Kenntnis und beginnt auf Antrag Deutschlands mit
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Physical page 24 · printed 1065 Original PDF page 24 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1065
der Neuaushandlung des Artikels, so dass die aus Deutschland
stammenden Lizenzgebühren in Deutschland besteuert werden
können.
5. Zu Artikel 17 Absatz 3 (Ruhegehälter und Renten),
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppel-
besteuerung) sowie Nummer 6 dieses Protokolls:
Einkünfte werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie tatsächlich
in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren
Grundlage die Steuer berechnet wird. Einkünfte werden nicht
„tatsächlich“ besteuert, wenn sie der üblicherweise für diese
Einkünfte geltenden steuerlichen Behandlung unterliegen, jedoch
entweder nicht steuerpflichtig oder von der Besteuerung aus -
genommen sind.
6. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Andere Einkünfte):
Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in
Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebs -
stätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in Irland
hat, jedoch in Irland nicht tatsächlich besteuert wird, kann
Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2
(Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Irland rechnet die-
se Steuer nach Artikel 23 an.
7. Zu Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):
Bei Einkünften oder Vermögen im Sinne von Absatz 2 Buch-
stabe e Doppelbuchstabe aa, die unterschiedlichen Abkom-
mensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen
zugerechnet werden, handelt es sich um Einkünfte oder Ver -
mögen, die gemäß diesem Abkommen in dieser Weise zugeord-
net oder zugewiesen wurden, sowie um Abweichungen, soweit
diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen von Sachver -
halten oder der Abkommensbestimmungen, sondern auf unter-
schiedlichen Bestimmungen im innerstaatlichen Recht jedes Ver-
tragsstaats beruhen, wie es sich aus den Absätzen 32.5 und 32.6
des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B des OECD-
Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung von Juli 2008 ergibt.
8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch):
Soweit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund
dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt
werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen
unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechts-
vorschriften:
a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist
nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die
übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zu -
lässig.
b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle
auf schriftliches Ersuchen über die Verwendung der über -
mittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an
andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
mittelnden Stelle erfolgen.
d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-
verbote oder -beschränkungen zu beachten. Erweist sich,
dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt
werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der
empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist
verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen oder
zu löschen.
e) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person über-
mittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungs-
zweck zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Auskunfts -
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Physical page 25 · printed 1066 Original PDF page 25 Native page and facsimile 1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011
erteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass
das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung über-
wiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen,
über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu er-
halten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
f) Erleidet jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig
einen Schaden oder einen Verlust, haftet ihm hierfür die
empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zu
der geschädigten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf
berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle
verursacht wurde.
g) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaat -
liche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezoge-
nen Daten besondere Löschungsvorschriften enthält, weist
diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig
von diesem Recht sind die übermittelten personenbezoge-
nen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver -
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang personen -
bezogener Daten aktenkundig zu machen.
i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver -
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und
unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
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Physical page 26 · printed 1067 Original PDF page 26 Native page and facsimile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2011 1067
Gemeinsame Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland
und Irlands
anlässlich der Unterzeichnung am 30. März 2011 in Dublin
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben sich anläss-
lich der Unterzeichnung am 30. März 2011 in Dublin des neuen
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde-
rung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie im Hinblick auf den Miss-
brauch des Abkommens
wie folgt verständigt:
Missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens
Unter Berücksichtigung der Absätze 7 bis 12 des Kommentars
zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens ist dieses Abkommen
nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine
Bestimmungen nach innerstaatlichem Recht zur Verhinderung
der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden,
wenn diese Bestimmungen dazu dienen, Gestaltungen ent -
gegenzutreten, die einen Abkommensmissbrauch darstellen.
Ein Abkommensmissbrauch liegt vor, wenn ein Hauptzweck, be-
stimmte Transaktionen oder Gestaltungen zu verwirklichen, darin
besteht, eine günstigere Steuerposition zu erlangen, und diese
günstigere Behandlung unter den gegebenen Umständen dem
Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Abkommens
widersprechen würde.
Diese Gemeinsame Erklärung wird am 30. März 2011 in
Dublin in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher und
englischer Sprache, unterzeichnet.
Für die Bundesrepublik Deutschland
B u s s o v o n A l v e n s l e b e n
Für Irland
M i c h a e l N o o n a n
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