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Deutschland – China · QuellenfassungArtikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1)

(1) In China wird die Doppelbesteuerung in Übereinstimmung mit chinesischem Recht wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, kann die nach diesem Abkom- men auf diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichtende Steuer auf die bei dieser Person erhobene chinesische Steuer angerechnet werden. Die Höhe der An- rechnung darf jedoch den nach den chinesischen Steuer - gesetzen und -vorschriften berechneten Betrag der chinesi- schen Steuer auf diese Einkünfte nicht übersteigen. b) Handelt es sich bei den Einkünften um Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesell- schaft an eine in China ansässige Gesellschaft gezahlt wer- den, die mindestens 20 Prozent der Anteile der die Dividen- den ausschüttenden Gesellschaft besitzt, wird bei der Anrechnung die von der ausschüttenden Gesellschaft für ihre Einkünfte an die Bundesrepublik Deutschland entrichtete Steuer berücksichtigt.

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(2)

(2) In der Bundesrepublik Deutschland wird die Doppel - besteuerung in Übereinstimmung mit deutschem Recht wie folgt vermieden: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus China sowie die in China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkom- men in China besteuert werden können, sofern nicht eine Steueranrechnung nach Buchstabe b zulässig ist. Für Einkünfte aus Dividenden gilt die vorstehende Bestim- mung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in China an - sässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu min- destens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und sie bei Ermittlung der Gewinne der ausschütten- den Gesellschaft nicht abgezogen wurden. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorstehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chine- sischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkom- men gezahlt wurde: (i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen, (ii) Zinsen, (iii) Lizenzgebühren, (iv) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 4 und 5 in China besteuert werden können, (v) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, (vi) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können. c) Auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte ist statt Buchstabe a Buchstabe b anzuwenden, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nach- weist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in China ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüt- tung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Be- triebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausge- nommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest - setzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, (i) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord- net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Ver- mögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder (ii) wenn die zuständige deutsche Behörde nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen chinesischen Behörde dieser schriftlich andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppel- besteuerung der notifizierten Einkünfte wird dann durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-china-2015-base | BGBl. 2015 II S. 1647 | Signed: 2014-03-28 | Gazette publication: 2015-12-29
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2015 II S. 1647
SHA-256
cd1af445f63ff433a95b45e466337082392d2ec4858cfcaad4629d1bd22b5d2a

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BGBl. 2015 II S. 1647 | de-china-2015-base | de-china-2015-base | BGBl. 2015 II S. 1647 | Signed: 2014-03-28 | Gazette publication: 2015-12-29 | Article 23 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-china-2015-base/de/articles/article-23/

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BGBl. 2015 II S. 1647

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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