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Deutschland – China · QuellenfassungArtikel 5 Betriebsstätte

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(1)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

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(2)

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Gewinnung natürlicher Ressour- cen.

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(3)

(3) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst ebenso a) eine Bauausführung, Montage oder damit verbundene Auf- sichtstätigkeit, jedoch nur, wenn die Dauer dieser Bauaus- führung, Montage oder Tätigkeit zwölf Monate überschreitet; b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Bera- tungsleistungen, durch ein Unternehmen mithilfe von Ange- stellten oder sonstigem für diesen Zweck verpflichteten Personal, jedoch nur, wenn diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein damit verbundenes Vorhaben) in einem Vertrags- staat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insge- samt mehr als 183 Tage andauern.

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(4)

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- tätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge- schäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig- keit darstellt.

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(5)

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- treters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig und besitzt sie in diesem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unter - nehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Ab- sätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig- keiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten be- schränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

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(6)

(6) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter aus- übt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch vollständig oder fast vollständig für dieses Unternehmen erfolgt und dieses Unternehmen und der Vertreter in ihren kauf- männischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abwei- chen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, gilt der Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

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(7)

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf- ten zur Betriebsstätte der anderen.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-china-2015-base | BGBl. 2015 II S. 1647 | Signed: 2014-03-28 | Gazette publication: 2015-12-29
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Aktualität
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Protokolle und spätere Instrumente
The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2015 II S. 1647
SHA-256
cd1af445f63ff433a95b45e466337082392d2ec4858cfcaad4629d1bd22b5d2a

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2015 II S. 1647 | de-china-2015-base | de-china-2015-base | BGBl. 2015 II S. 1647 | Signed: 2014-03-28 | Gazette publication: 2015-12-29 | Article 5 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-china-2015-base/de/articles/article-5/

Disclaimers

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BGBl. 2015 II S. 1647

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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