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Deutschland – Ghana · QuellenfassungArtikel 11 Zinsen

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(1)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteu- ert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberech- tigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

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(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes: a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und für ein durch Gewährleistungen der Republik Ghana für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung der Republik Ghana, die Bank of Ghana, den Export Development and Investment Fund, die Export Finance Company oder eine andere von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegen- seitigem Einvernehmen anerkannte öffentliche Einrichtung mit ähnlichen Zielsetzungen wie die genannten Einrichtun- gen gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; b) Zinsen, die aus der Republik Ghana stammen und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedeck- tes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche Investitions- und Entwick- lungsgesellschaft oder eine andere von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einverneh- men anerkannte öffentliche Einrichtung mit ähnlichen Ziel- setzungen wie die genannten Einrichtungen gezahlt werden, sind von der ghanaischen Steuer befreit.

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(4)

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kauf- männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht, b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht oder c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art geleis- tet wird.

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(5)

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Auf- gelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspä- tete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

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(6)

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

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(7)

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- mend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Per- son ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrich- tung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung ein- gegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

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(8)

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun- gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte- ren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- mens besteuert werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
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Fundstelle
BGBl. 2006 II S. 1018
SHA-256
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Fundstelle

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BGBl. 2006 II S. 1018 | de-ghana-2006-base | de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07 | Article 11 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-ghana-2006-base/de/articles/article-11/

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BGBl. 2006 II S. 1018

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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