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Deutschland – Ghana · QuellenfassungArtikel 7 Unternehmensgewinne

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(1)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unterneh- men seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewin- ne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

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(2)

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebs- stätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähn- liche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig un- abhängig gewesen wäre.

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(3)

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal- tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo ent- standen sind. Nicht zum Abzug zugelassen sind dagegen Beträge, die die Betriebsstätte (nicht zur Erstattung tatsäch- licher Aufwendungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere vergleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistungen oder für Geschäftsführungstätigkeiten oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für der Betriebsstätte gewährte Darlehen gegebenenfalls an das Stammhaus des Unternehmens oder an eine seiner Geschäftsstellen entrichtet. Desgleichen bleiben bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte Beträge unberücksichtigt, die die Betriebsstätte dem Stammhaus des Unternehmens oder einer seiner Geschäftsstellen (nicht zur Erstattung tatsächlicher Aufwen- dungen) als Lizenzgebühren, Vergütungen oder andere ver- gleichbare Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder ande- ren Rechten oder als Provisionen für bestimmte Dienstleistun- gen oder für Geschäftsführungstätigkeiten oder, ausgenommen Kreditinstitute, als Zinsen für dem Stammhaus oder einer seiner Geschäftsstellen gewährte Darlehen in Rechnung stellt.

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(4)

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

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(5)

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zu- gerechnet.

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(6)

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

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(7)

(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Betei- ligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell- schaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlas- sung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs- stätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus die- ser Betriebsstätte zugerechnet werden.

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(8)

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Ar- tikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2006 II S. 1018
SHA-256
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Fundstelle

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BGBl. 2006 II S. 1018 | de-ghana-2006-base | de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07 | Article 7 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-ghana-2006-base/de/articles/article-7/

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BGBl. 2006 II S. 1018

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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