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Deutschland – Liechtenstein · QuellenfassungArtikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1)

(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Ein- künfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden oder sind nach Arti- kel 10 von der Steuer des Fürstentums Liechtenstein befreit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenomme- nen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ih- res Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in dem Fürstentum Liech- tenstein ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesell- schaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Ge- sellschaft für Zwecke der Steuer des Fürstentums Liechten- stein abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrund - lage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beach- tung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuer angerechnet, die nach liechtensteinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nach- stehenden Einkünften gezahlt wurde: aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch - stabe a nicht anzuwenden ist; bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können; cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können, dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem Fürsten- tum Liechtenstein besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Artikel 14 in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können; ff) Vergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können; gg) Einkünfte, die nach Artikel 16 in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstaben a sind die Bestim- mungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun- de liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in dem Fürstentum Liechtenstein ansäs- sige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht oder Erträge wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Arti- kel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 3). Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem Fürstentum Liech- tenstein besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen in- nerhalb des Fürstentums Liechtenstein oder als Vermögen, das im Fürstentum Liechtenstein belegen ist.

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(2)

(2) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Per- son Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünf- te oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun- desrepublik Deutschland besteuert werden oder sind nach dem Artikel 10 von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland be- freit, wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Soweit Buchstabe b nichts anderes vorsieht, werden die Ein- künfte oder das Vermögen von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ausgenommen. Das Fürsten- tum Liechtenstein behält aber das Recht, die nach den Be- stimmungen dieses Abkommens von der Steuer ausgenom- menen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur für diejenigen Einkünfte, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in dem Fürstentum Liech- tenstein ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Perso- nengesellschaft) gezahlt werden, der unmittelbar mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Anteile der in der Bundes- republik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesell- schaft für Zwecke der Steuer der Bundesrepublik Deutsch- land abgezogen werden können. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausge- nommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes- sungsgrundlage auszunehmen wären. b) Bezieht eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person Einkünfte im Sinne der Artikel 10, 11, 12, 14, 15 und 16, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Fürstentum Liech- tenstein unter Beachtung der Vorschriften des liechtensteini- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittel- ten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesre- publik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Im Sinne dieses Absatzes gelten Einkünfte oder Gewinne sowie Vermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder als Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist.

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(3)

(3) Ungeachtet der Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung unter Be- achtung der Vorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn a) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschied- lichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie- denen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermö- genswerte doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt; b) der andere Vertragsstaat das Abkommen so anwendet, dass er Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet, oder wenn er Einkünfte oder Einkunftsteile oder Vermögen oder Vermögensteile nach dem Abkommen besteuern kann, durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;

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(4)

(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird die Doppelbe- steuerung durch Steueranrechnung unter Beachtung der Vor- schriften des innerstaatlichen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern vermieden, wenn der eine Vertragsstaat nach Konsultation auf diplomatischem Weg dem anderen Ver- tragsstaat andere Einkünfte notifiziert hat, auf die der erstge- nannte Vertragsstaat diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermie- den, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation über- mittelt wurde.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-liechtenstein-2012-base | BGBl. 2012 II S. 1462 | signed 2011-11-17 | published 2012-12-10 | Signed: 2011-11-17 | Gazette publication: 2012-12-10
Quellenform
Unchanged official original retained. Reader extracted from exact two-font blank-glyph CMap derivative; no OCR or inferred substantive wording.
Quellenumfang
Original implementing law, German-only base treaty and integral signature protocol; not consolidated current law.
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
German ONLY. The source closing explicitly states two originals in German. No English or other treaty-text asset, translation or parallel-language alignment is supplied. German text continues left-column then right-column on each physical page, not one language per column. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-liechtenstein-2012-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence. Source-evidenced repair only: code00 /space in two original CFF fonts mapped from U+0007 to U+0020. Every native text-show byte round-trips; all physical page renders identical. Source hyphens, spacing and spelling otherwise not corrected.
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Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2011-11-17; consent law 2012-12-05; gazette publication 2012-12-10. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2012-12-19. Roster general application: 2013-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 19. Dezember 2012, 29. Oktober 2021. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only.
Protokolle und spätere Instrumente
Printed signature protocol retained separately and not merged into articles. Later amending protocol signed 2020-10-27, entered into force 2021-10-29, general application 2022-01-01; NOT included in this base source. Tax-specific application needs review. MLI application and complete later amendments, replacements or suspensions are NOT verified. No developments after the retained roster snapshot are certified. This is NOT a current consolidated instrument. Source-triage warnings: Later instruments listed above are not incorporated. No exhaustive later-2026 or BEPS-MLI verification; absence of a relationship is not proof of non-application. No qualified human wording, completeness or accuracy approval. Binary hash proves identity only. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2020-10-27; entry into force: 2021-10-29; general application from: 2022-01-01; limit: No later instrument text incorporated. Entry date unresolved unless explicitly stated. / separate-assistance-or-information-exchange-agreement-not-substituted; signature date: 2009-09-02; limit: Distinct scope; do not conflate with requested income/capital convention or its predecessor.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2012 II S. 1462
SHA-256
b8caa0ce4b4fe46e31c45f4cb19b8df9fdc33a2bb0eeb179f03b9245af9903a8

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2012 II S. 1462 | de-liechtenstein-2012-base | de-liechtenstein-2012-base | BGBl. 2012 II S. 1462 | signed 2011-11-17 | published 2012-12-10 | Signed: 2011-11-17 | Gazette publication: 2012-12-10 | Article 23 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-liechtenstein-2012-base/de/articles/article-23/

Disclaimers

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BGBl. 2012 II S. 1462

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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