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Deutschland – Republik Korea · QuellenfassungArtikel 11 Zinsen

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(1)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- nen im anderen Staat besteuert werden.

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(2)

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

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(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes: a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften stammen und an die Republik Korea, die Bank von Korea, die koreanische Export-Import-Bank, die koreanische Entwicklungsbank und ähnliche Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen benannt werden können, gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch die koreanische Exportversicherungsgesellschaft garantier- tes Darlehen sind von der deutschen Steuer befreit; b) Zinsen, die aus der Republik Korea stammen und an die Bun- desrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzie- rungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern und ähnliche Finanzinstitute, die von den zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen be- nannt werden können, gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch HERMES-Deckung verbürgtes Darlehen sind von der koreanischen Steuer befreit.

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(4)

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmän- nischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht oder b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht.

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(5)

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be- deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die For- derungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgel- der und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behan- delten Einkünfte.

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(6)

(6) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

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(7)

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung einge- gangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Ein- richtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stam- mend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

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(8)

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen die Zinsen aus irgend- einem Grund den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberech- tigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Ver- tragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmun- gen dieses Abkommens besteuert werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-republic-of-korea-2002-base | BGBl. 2002 II S. 1630 | signed 2000-03-10 | published 2002-07-16 | Signed: 2000-03-10 | Gazette publication: 2002-07-16
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2000-03-10; consent law 2002-07-10; gazette publication 2002-07-16. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2002-10-31. Roster general application: 2003-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 31. Oktober 2002. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2002 II S. 1630
SHA-256
19f6479f55148cfad9a36af88630425d9315c80acdcddf12ea9ea89ab2fae385

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2002 II S. 1630 | de-republic-of-korea-2002-base | de-republic-of-korea-2002-base | BGBl. 2002 II S. 1630 | signed 2000-03-10 | published 2002-07-16 | Signed: 2000-03-10 | Gazette publication: 2002-07-16 | Article 11 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-republic-of-korea-2002-base/de/articles/article-11/

Disclaimers

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BGBl. 2002 II S. 1630

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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