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Deutschland – Vereinigtes Königreich · QuellenfassungArtikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1)

(1) Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Steu- er wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus dem Vereinigten Königreich sowie die im Vereinigten Königreich gelegenen Vermögenswerte aus- genommen, die nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Be- stimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Ge- sellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Be- teiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls sol- che gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Überein- stimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungs- gewinne) im Vereinigten Königreich besteuert werden können; cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; dd) Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) im Vereinigten Königreich besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestim- mungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrun- de liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland an- sässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbeweg- liches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermö- gens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer aus- genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest- setzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch - stabe b vermieden, wenn aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter- schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (au- ßer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Ver- mögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder bb) Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zu- ständigen Behörde des Vereinigten Königreichs auf di- plomatischem Weg dem Vereinigten Königreich andere Einkünfte notifiziert, bei denen Deutschland die Anrech- nungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beab- sichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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(2)

(2) Im Rahmen der Rechtsvorschriften des Vereinigten König- reichs über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthal- tenen allgemeinen Grundsätze) wird folgende Steueranrechnung gewährt: a) Die nach dem Recht Deutschlands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steu- erpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Deutschlands unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende deutsche Steuer (bei Dividenden aber nicht die Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuern des Vereinigten Königreichs angerech- net, die anhand der Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichti- gen Veräußerungsgewinne berechnet werden, die der Be- rechnung der deutschen Steuer dienen; b) Bei Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Ge- sellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Ge- sellschaft gezahlt werden, welcher unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft gehören, wird in die Anrechnung (neben den nach Buchstabe a anrech- nungsfähigen deutschen Steuern) auch die deutsche Steuer einbezogen, die die Gesellschaft von den Gewinnen zu ent- richten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

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(3)

(3) Für Zwecke des Absatzes 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer im Vereinigten Königreich ansässi- gen Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteu- ert werden können, als aus deutschen Quellen stammend.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-united-kingdom-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1333 | Signed: 2010-03-30 | Gazette publication: 2010-11-23
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2010 II S. 1333
SHA-256
a0583349f76690b9e8351b5f73825e0f2567eded20049dae9be80a53f15b3389

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BGBl. 2010 II S. 1333 | de-united-kingdom-2010-base | de-united-kingdom-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1333 | Signed: 2010-03-30 | Gazette publication: 2010-11-23 | Article 23 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-united-kingdom-2010-base/de/articles/article-23/

Disclaimers

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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