(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer-
den die Einkünfte aus Malaysia ausgenommen, die nach
diesem Abkommen in Malaysia besteuert werden können
und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Divi-
denden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann,
wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine
Personengesellschaft) von einer in Malaysia ansässigen
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens
10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft
gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüt-
tenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden
Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die malaysische Steuer angerechnet, die nach
malaysischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische
Dienstleistungen;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Malaysia
besteuert werden können;
ee) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
ff)
Einkünfte im Sinne des Artikels 17.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die
Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein-
künfte im Sinne der Artikel 7 und 10, wenn die in der Bun-
desrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist,
dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie
den Gewinn erzielt hat, oder die in Malaysia ansässige
Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus-
schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ-
lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
bezogen hat; Gleiches gilt für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4)
sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbe-
weglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweg-
lichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstät-
te darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die
nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der
deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Ver-
mögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu
berücksichtigen.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die
Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch-
stabe b vermieden, wenn
aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen
Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie-
denen Personen zugerechnet werden (außer nach Arti-
kel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren
nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn auf-
grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder
Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert
blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteu-
ert würden; oder
bb) die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Kon-
sultation mit der zuständigen malaysischen Behörde
auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert,
bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchsta-
be b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue-
rung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueran-
rechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalen-
derjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem die Notifikation empfangen wurde.
f)
Für die in Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb und cc
bezeichnete Steueranrechnung gilt die malaysische Steuer,
ungeachtet des Betrags der tatsächlich entrichteten Steuer,
als in der Höhe des Betrags entrichtet, der sich aus den in
Artikeln 10, 11 bzw. 12 bezeichneten anwendbaren Quellen-
steuersätzen ergibt. Dieser Buchstabe wird nicht mehr
angewendet bei Einkünften, die nach dem 31. Dezember
2010 entstehen oder zufließen.
(2) Bei einer in Malaysia ansässigen Person wird die Steuer
wie folgt festgesetzt:
Vorbehaltlich der Gesetze Malaysias über die Anrechnung der
außerhalb Malaysias zu entrichtenden Steuer auf die malaysi-
sche Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit die-
sem Abkommen von einer in Malaysia ansässigen Person auf
Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land zu zahlen ist, auf die von diesen Einkünften zu entrichten-
de malaysische Steuer angerechnet. Handelt es sich bei diesen
Einkünften um eine Dividende, die von einer in der Bundesrepu-
blik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Malaysia
ansässige Gesellschaft gezahlt wird, die nicht weniger als
10 vom Hundert der Stimmrechtsanteile der die Dividenden
ausschüttenden Gesellschaft hält, so bezieht die Anrechnung
die deutsche Steuer ein, die von dieser Gesellschaft für den Teil
ihrer Gewinne zu entrichten ist, aus dem die Dividende gezahlt
wird. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung
ermittelten Teil der malaysischen Steuer nicht übersteigen, der
auf diese Einkünfte entfällt.
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Germany / Malaysia; BGBl. 2010 II S. 1310; edition de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23; article 23; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-malaysia-2010-base/de/articles/article-23/
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Gazette publication date
2010-11-23
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Signature date
2010-02-23
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