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1Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen13Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Selbständige Arbeit15Artikel 15 Nichtselbständige Arbeit16Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Artikel 17 Künstler und Sportler18Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen19Artikel 19 Öffentlicher Dienst20Artikel 20 Studenten und Auszubildende21Artikel 21 Lehrbeauftragte und Forscher22Artikel 22 Andere Einkünfte23Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat24Artikel 24 Gleichbehandlung25Artikel 25 Verständigungsverfahren26Artikel 26 Informationsaustausch27Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen28Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen29Artikel 29 Protokoll30Artikel 30 Inkrafttreten31Artikel 31 Kündigung

31 articles · Deutsch

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Country pairs / Germany / Malaysia

Germany / Malaysia · 2010 source edition

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 14 PDF page 15 PDF page 16
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus Malaysia ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Malaysia besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Divi- denden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüt- tenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die malaysische Steuer angerechnet, die nach malaysischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen; dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Malaysia besteuert werden können; ee) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 17. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein- künfte im Sinne der Artikel 7 und 10, wenn die in der Bun- desrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Malaysia ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbe- weglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweg- lichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstät- te darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Ver- mögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, wenn aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschie- denen Personen zugerechnet werden (außer nach Arti- kel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn auf- grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteu- ert würden; oder bb) die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Kon- sultation mit der zuständigen malaysischen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchsta- be b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue- rung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueran- rechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalen- derjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation empfangen wurde. f) Für die in Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb und cc bezeichnete Steueranrechnung gilt die malaysische Steuer, ungeachtet des Betrags der tatsächlich entrichteten Steuer, als in der Höhe des Betrags entrichtet, der sich aus den in Artikeln 10, 11 bzw. 12 bezeichneten anwendbaren Quellen- steuersätzen ergibt. Dieser Buchstabe wird nicht mehr angewendet bei Einkünften, die nach dem 31. Dezember 2010 entstehen oder zufließen.
§ PDF page 16
(2) Bei einer in Malaysia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Vorbehaltlich der Gesetze Malaysias über die Anrechnung der außerhalb Malaysias zu entrichtenden Steuer auf die malaysi- sche Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit die- sem Abkommen von einer in Malaysia ansässigen Person auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land zu zahlen ist, auf die von diesen Einkünften zu entrichten- de malaysische Steuer angerechnet. Handelt es sich bei diesen Einkünften um eine Dividende, die von einer in der Bundesrepu- blik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt wird, die nicht weniger als 10 vom Hundert der Stimmrechtsanteile der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so bezieht die Anrechnung die deutsche Steuer ein, die von dieser Gesellschaft für den Teil ihrer Gewinne zu entrichten ist, aus dem die Dividende gezahlt wird. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der malaysischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
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Germany / Malaysia; BGBl. 2010 II S. 1310; edition de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23; article 23; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-malaysia-2010-base/de/articles/article-23/

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BGBl. 2010 II S. 1310

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Edition
de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23
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Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2010-11-23
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2010-02-23
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This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Malaysian as authentic; that third version is NOT present in this reader. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-malaysia-2010-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.

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