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Germany / Malaysia · 2010 source edition

Artikel 5 Betriebsstätte

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§ PDF page 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
§ PDF page 4
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein- bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
§ PDF page 4
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
§ PDF page 5
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- kels gelten nicht als „Betriebsstätten“: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unterneh- mens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu wer- den; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch- staben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus- gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
§ PDF page 5
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten Aufsichtstätigkeiten in Zusammenhang mit einer in diesem Staat stattfindenden Bauausführung oder Montage ausübt.
§ PDF page 5
(6) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver- treters im Sinne des Absatzes 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn diese Person a) im erstgenannten Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätig- keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich- tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, oder b) eine solche Vollmacht nicht besitzt, jedoch gewöhnlich im erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig Aufträge im Namen des Unternehmens abwickelt.
§ PDF page 5
(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Ver- treter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordent- lichen Geschäftstätigkeit handeln.
§ PDF page 5
(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässi- ge Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
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Germany / Malaysia; BGBl. 2010 II S. 1310; edition de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23; article 5; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-malaysia-2010-base/de/articles/article-5/

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Source & edition

BGBl. 2010 II S. 1310

  • Original PDF Official source website ↗

    SHA-256 b9e0b8a77fc644a8ff7a458c9e21e69ba3c04daf766d0b405b7ecf2191bfce2a

Edition
de-malaysia-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1310 | Signed: 2010-02-23 | Gazette publication: 2010-11-23
Text available here
Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2010-11-23
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2010-02-23
Edition notes and known limitations

Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.

This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Malaysian as authentic; that third version is NOT present in this reader. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-malaysia-2010-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.

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