(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergü-
tungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat
ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im an-
deren Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage in-
nerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steu-
erjahres beginnt oder endet, aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeit-
geber im anderen Staat hat.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Vergütungen für unselbständige Ar-
beit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen eines Ver-
tragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Staat besteuert
werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.