Source paragraph 1
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaft geleis- teten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in die- sem Staat ansässig ist und a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
Source paragraph 2
(2) Ungeachtet des Artikels 17 können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- schaften geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ru- hegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
Source paragraph 3
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
Source paragraph 4
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirt- schaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt wer- den, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
Source paragraph 5
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die von dem oder für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland oder anderen vergleichbaren Einrichtungen der Vertragsstaaten gezahlt werden, soweit dies durch die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart wurde. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung jedoch nicht besteuert, so gilt Artikel 14.