(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Arti-
keln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen nicht anzu-
wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermö-
genswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.