(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität,
Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-
tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat insge-
samt nicht länger als zwei Jahre vom Tag der Ankunft in diesem Staat lediglich zur Ausübung
einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätig-
keit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort un-
mittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten
Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausge-
setzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat lediglich zum Stu-
dium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort un-
mittelbar vor der Einreise ansässig war, ist mit den Zahlungen, die er für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung von außerhalb des erstgenannten Staates erhält, in dem
erstgenannten Staat von der Steuer befreit.