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Deutschland – Algerien · QuellenfassungArtikel 7 Unternehmensgewinne

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(1)

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unterneh- men seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

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(2)

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebs- stätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Ver- tragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig un- abhängig gewesen wäre.

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(3)

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwen- dungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zur Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebs- stätte dem Stammhaus oder einer seiner anderen Geschäfts- stellen in Form von Lizenzgebühren, Vergütungen oder ähn- lichen Zahlungen als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder für die Geschäfts- führungstätigkeit oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebsstätte gewährt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zur Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen), die die Betriebsstätte dem Stammhaus oder einer seiner ande- ren Geschäftsstellen in Form von Lizenzgebühren, Vergütungen oder ähnlichen Zahlungen als Entgelt für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder für eine Geschäftsführungstätigkeit oder, ausgenommen bei Bankunter- nehmen, als Zinsen für dem Stammhaus oder einer seiner an- deren Geschäftsstellen gewährte Darlehen in Rechnung stellt, bei der Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte nicht zu berücksichtigen.

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(4)

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

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(5)

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- rechnet.

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(6)

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

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(7)

(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Betei- ligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell- schaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Über- lassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebs- stätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus die- ser Betriebsstätte zugerechnet werden.

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(8)

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-algeria-2008-base | BGBl. 2008 II S. 1188 | signed 2007-11-12 | published 2008-10-29 | Signed: 2007-11-12 | Gazette publication: 2008-10-29
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
Native German and French source transcriptions. The signing clause identifies German, Arabic and French as authentic, with French prevailing on differences between German and Arabic. Arabic is NOT supplied here; missing here does not mean globally unavailable. No translation, human wording review, current-law or publication approval claimed. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-algeria-2008-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
Prüfstatus
Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2007-11-12; consent law 2008-10-23; gazette publication 2008-10-29. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2008-12-23. Roster general application: 2009-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 23. Dezember 2008. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2008 II S. 1188
SHA-256
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Fundstelle

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BGBl. 2008 II S. 1188 | de-algeria-2008-base | de-algeria-2008-base | BGBl. 2008 II S. 1188 | signed 2007-11-12 | published 2008-10-29 | Signed: 2007-11-12 | Gazette publication: 2008-10-29 | Article 7 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-algeria-2008-base/de/articles/article-7/

Disclaimers

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BGBl. 2008 II S. 1188

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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