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Deutschland – Algerien · QuellenfassungArtikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

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(1)

(1) Bei einer in Algerien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Bezieht eine in Algerien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Ver- mögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Algerien aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen ent- spricht; bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen ent- spricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkom- men oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Ein- künfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Algerien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Algerien auszunehmen sind, können jedoch in Algerien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus Algerien sowie die in Algerien gelege- nen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Algerien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Algerien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deut- schen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die algerische Steuer angerechnet, die nach algeri- schem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkom- men für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren; dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Algerien besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in Algerien besteuert werden können; ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; gg) Einkünfte im Sinne des Artikels 17. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein- künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünf- ten zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nach- weist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Algerien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Aus- schüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ- lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräuße- rung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deut- schen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögens- werte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksich- tigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuge- ordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet wer- den (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Ver- mögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsulta- tion auf diplomatischem Weg andere Einkünfte noti- fiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbe- steuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-algeria-2008-base | BGBl. 2008 II S. 1188 | signed 2007-11-12 | published 2008-10-29 | Signed: 2007-11-12 | Gazette publication: 2008-10-29
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
Native German and French source transcriptions. The signing clause identifies German, Arabic and French as authentic, with French prevailing on differences between German and Arabic. Arabic is NOT supplied here; missing here does not mean globally unavailable. No translation, human wording review, current-law or publication approval claimed. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-algeria-2008-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
Prüfstatus
Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown as current law. Signed 2007-11-12; consent law 2008-10-23; gazette publication 2008-10-29. Edition ID year is not a signature date. Treaty entry into force: 2008-12-23. Roster general application: 2009-01-01 (not a universal tax-specific rule). Cached official article entry statements (may refer to multiple instruments): 23. Dezember 2008. Evidence is the retained 2026-10-01 agent audit of source PDF, 2026-01-01 roster and cached official HTML, not a fresh current-law determination. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2008 II S. 1188
SHA-256
590794a84ab92f0af975448ea622e24b78defd53efba9e45d62fd10e9e284a25

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BGBl. 2008 II S. 1188 | de-algeria-2008-base | de-algeria-2008-base | BGBl. 2008 II S. 1188 | signed 2007-11-12 | published 2008-10-29 | Signed: 2007-11-12 | Gazette publication: 2008-10-29 | Article 23 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-algeria-2008-base/de/articles/article-23/

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BGBl. 2008 II S. 1188

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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