tax-treaties.com
Abkommen wechselnQUELLENFASSUNG
Artikel finden

Deutschland – Bulgarien · QuellenfassungArtikel 11 Zinsen

Unreviewed · applicability unverified

(1)

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

PDF-Seite · 8

(2)

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungs- berechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

PDF-Seite · 8

(3)

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes: a) Zinsen, die aus Deutschland stammen und für ein durch Gewährleistungen der Regierung von Bulgarien gedecktes Darlehen oder an die Regierung von Bulgarien, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine vollständig im Eigentum der Regierung von Bulgarien stehende Finanzinstitution gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit. b) Zinsen, die aus Bulgarien stammen und für ein durch Gewährleistungen von Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung von Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Inves- titions- und Entwicklungsgesellschaft gezahlt werden, sind von der bulgarischen Steuer befreit.

PDF-Seite · 8PDF-Seite · 9

(4)

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kauf- männischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht, b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht oder c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art geleis- tet wird.

PDF-Seite · 9

(5)

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausge- stattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen An- leihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbunde- nen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Ar- tikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 behandelt sind.

PDF-Seite · 9

(6)

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im ande- ren Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus- übt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Ar- tikel 7 anzuwenden.

PDF-Seite · 9

(7)

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam- mend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Per- son ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

PDF-Seite · 9

(8)

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun- gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzte- ren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- mens besteuert werden.

PDF-Seite · 9
Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
This source supplies German and English versions. The signing clause also identifies Bulgarian as authentic; that third version is NOT present in this reader. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-bulgaria-2010-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence.
Prüfstatus
Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed.
Aktualität
Original source edition; not a verified current-law consolidation. Unknown. No current-law consolidation, effective-period determination, MLI application, or complete amendment-chain verification has been performed. Original publication year is not a current applicability date. Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force.
Protokolle und spätere Instrumente
The protocol printed with this agreement is separately preserved in source supplements; it has not been merged into treaty articles. Subsequent protocols, amendments, MLI effects, replacements and suspensions are unresolved. This is not a consolidated current-law instrument. Source-triage warnings: Bounded agent triage, no qualified wording/alignment/legal review. No exhaustive verification of all later 2026 developments. Matching digest proves retained source identity, not legal force. Known related/later instruments NOT included in this source (agent triage, not exhaustive): amending-protocol; signature date: 2022-07-21; entry into force: 2023-12-13; general application from: 2024-01-01; limit: Exact tax-specific application remains for protocol review.
Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2010 II S. 1286
SHA-256
6b31dd652c3474a357d75ba5b253c35c4bf30589b7fac5b8ec437b6f4fe5f741

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2010 II S. 1286 | de-bulgaria-2010-base | de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23 | Article 11 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-bulgaria-2010-base/de/articles/article-11/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2010 II S. 1286

Ungeprüfte Maschinentranskription. Keine geprüfte aktuelle Konsolidierung oder Rechtsberatung. Spätere Änderungen können fehlen.

Quellendetails · Präambel und Protokoll

Source-page links are references, not human paragraph verification.

Quellen, Fassung und Grenzen

Abkommen wechseln