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Deutschland – Bulgarien · QuellenfassungArtikel 26 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern

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(1)

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zustän- digen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

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(2)

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran- spruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertrags- staats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaf- ten erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Überein- künften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Beitreibung oder Sicherung.

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(3)

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Beitreibung nicht verhindern kann, wird dieser Steu- eranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Beitreibung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steuer- anspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvor- schriften über die Vollstreckung und Beitreibung seiner eigenen Steuern beigetrieben, als handele es sich bei dem Steueran- spruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.

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(4)

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Beitreibung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständi- gen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueran- spruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Beitrei- bung zu verhindern.

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(5)

(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vor- rangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Absätze 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueran- spruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

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(6)

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertrags- staats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsorga- nen des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

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(7)

(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betref- fenden Steueranspruch beigetrieben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Beitreibung nicht verhindern kann, oder b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den die- ser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Beitreibung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.

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(8)

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Beitreibung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwal- tungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsauf- wand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2010 II S. 1286
SHA-256
6b31dd652c3474a357d75ba5b253c35c4bf30589b7fac5b8ec437b6f4fe5f741

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2010 II S. 1286 | de-bulgaria-2010-base | de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23 | Article 26 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-bulgaria-2010-base/de/articles/article-26/

Disclaimers

Sprachwechsel behält übereinstimmende Artikel- und Absatzkennungen bei. Die Zuordnung bestätigt keine geprüfte rechtliche oder übersetzerische Gleichwertigkeit.

BGBl. 2010 II S. 1286

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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