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Deutschland – Bulgarien · QuellenfassungArtikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) Auf Seiten Deutschlands wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Bulgarien sowie die in Bulgarien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach die- sem Abkommen tatsächlich in Bulgarien besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Divi- denden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft gezahlt wer- den, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittel- bar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermitt- lung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage Beteili- gungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die bulgarische Steuer angerechnet, die nach bul- garischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren; dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Bulgarien besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Bulgarien besteuert werden können; ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; gg) Einkünfte, die nach Artikel 16 besteuert werden kön- nen. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein- künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünf- ten zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Bulgarien ansässige Gesell- schaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünf- te (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräuße- rung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim- mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer aus- genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest- setzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuge- ordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschied– lichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert wür- den oder bb) wenn die zuständige Behörde Deutschlands der zuständigen Behörde Bulgariens andere Einkünfte noti- fiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbe- steuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalender- jahr folgt, in dem die Notifikation empfangen wurde und alle rechtlichen Anforderungen nach dem innerstaat- lichen deutschen Recht erfüllt sind.

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(2) Auf Seiten Bulgariens wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden, so nimmt Bulgarien vorbe- haltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10, 11 oder 12 oder Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens in Deutschland besteuert werden können, so rechnet Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. c) Einkünfte oder Vermögen einer in Bulgarien ansässigen Per- son, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Bul- garien auszunehmen sind, können gleichwohl in Bulgarien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2010 II S. 1286
SHA-256
6b31dd652c3474a357d75ba5b253c35c4bf30589b7fac5b8ec437b6f4fe5f741

Fundstelle

Copyable citation

BGBl. 2010 II S. 1286 | de-bulgaria-2010-base | de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23 | Article 22 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-bulgaria-2010-base/de/articles/article-22/

Disclaimers

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BGBl. 2010 II S. 1286

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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