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Deutschland – Georgien · QuellenfassungArtikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

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(1)

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Georgien sowie die in Georgien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Georgien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Georgien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die georgische Steuer angerechnet, die nach georgischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: i. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; ii. Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Georgien besteuert werden können; iii. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; iv. Einkünfte im Sinne des Artikels 17. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein- künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Ein- künften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Georgien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge aus- schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbeweg- liches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Ver- mögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Ver- mögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Ver- mögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte oder Vermögenswerte zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, i. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeord- net oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Ver- mögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder ii. wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Kon- sultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppel- besteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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(2) Bei einer in Georgien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Bezieht eine in Georgien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese nach diesem Ab- kommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Georgien: i. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht; ii. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Ein- kommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Georgien ansässigen Per- son, die nach den Bestimmungen des Abkommens von der Besteuerung in Georgien auszunehmen sind, können gleich- wohl in Georgien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-georgia-2007-base | BGBl. 2007 II S. 1034 | signed 2006-06-01 | published 2007-08-13 | Signed: 2006-06-01 | Gazette publication: 2007-08-13
Quellenform
official-publication PDF with native text layer; reader is a machine transcription
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
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2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
de · authentic-language-transcription · machine-transcription
Fundstelle
BGBl. 2007 II S. 1034
SHA-256
6a8fbddefdaec0ca412fa4ead8dd1bbd81d7d8a3e4002f1ae4f24d58d4f705de

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BGBl. 2007 II S. 1034 | de-georgia-2007-base | de-georgia-2007-base | BGBl. 2007 II S. 1034 | signed 2006-06-01 | published 2007-08-13 | Signed: 2006-06-01 | Gazette publication: 2007-08-13 | Article 23 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-georgia-2007-base/de/articles/article-23/

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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