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Deutschland – Türkei · QuellenfassungArtikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1)

(1) Bei in der Türkei ansässigen Personen wird die Doppel - besteuerung wie folgt vermieden: a) Unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Rechts über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu entrichtenden Steuer auf die türkische Steuer (in der jeweils geltenden, die tragenden Prinzipien dieses Abkommens wah- renden Fassung) wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu entrichtende deutsche Steuer auf Einkünfte (einschließlich der Gewinne und Veräußerungsgewinne), die eine in der Türkei ansässige Person aus Quellen innerhalb Deutschlands bezieht, auf die türkische Steuer auf solche Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf solche Einkünfte entfällt. b) Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in der Türkei auszunehmen sind, können gleichwohl in der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Per- son einbezogen werden.

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(2)

(2) Bei in Deutschland ansässigen Personen wird die Doppel- besteuerung wie folgt vermieden: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte aus der Türkei ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Be- stimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut- schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steu- ern die türkische Steuer angerechnet, die nach türkischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren; dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absätze 2 und 5 in der Türkei besteuert werden können; ee) Einkünfte, die nach Protokollziffer 6 zu Artikel 15 in der Türkei besteuert werden können; ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 besteuert werden können. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Be - stimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in Deutsch- land ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebs- stätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Türkei ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außen - steuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte dar- stellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deut- schen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch - stabe b vermieden, wenn aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Bestimmungen dieses Abkommens zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder bb) die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit den zuständigen türkischen Behörden der Republik Türkei auf diplomatischem Weg andere Einkünfte noti - fiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die noti - fizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalen- derjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-turkey-2012-base | BGBl. 2012 II S. 526 | Signed: 2011-09-19 | Gazette publication: 2012-05-30
Quellenform
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Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
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Textsprache und Status
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Fundstelle
BGBl. 2012 II S. 526
SHA-256
c33273a0bf5e2ba7148e0fb1303740dab7fa90a37897b100f538c97bbd8a6eb8

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BGBl. 2012 II S. 526 | de-turkey-2012-base | de-turkey-2012-base | BGBl. 2012 II S. 526 | Signed: 2011-09-19 | Gazette publication: 2012-05-30 | Article 22 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-turkey-2012-base/de/articles/article-22/

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BGBl. 2012 II S. 526

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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