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Deutschland – Türkei · QuellenfassungArtikel 26 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

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(1)

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

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(2)

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueran- spruch“ bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht wider- spricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.

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(3)

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steuer- anspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Voll - streckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steuer - anspruch des anderen Staates.

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(4)

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertrags- staats um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Siche- rungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steuer - anspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steuer - anspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.

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(5)

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Ver - jährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertrags- staat für Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

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(6)

(6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe eines Steueranspruchs eines Ver - tragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungs - behörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

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(7)

(7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat abge- führt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.

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(8)

(8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung ausgeschöpft hat, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind; d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungs - aufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.

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Quellen, Fassung und Grenzen
Quellenfassung
de-turkey-2012-base | BGBl. 2012 II S. 526 | Signed: 2011-09-19 | Gazette publication: 2012-05-30
Quellenform
official-publication PDF retained unchanged; reader derives from an evidenced native font-map encoding-recovery derivative, not OCR
Quellenumfang
original implementing law, bilingual base treaty and accompanying protocol; not a current consolidated text
Abgerufen
2026-09-30
Text- und Sprachumfang
The original signing clause identifies German, Turkish and English as authentic. Only German and English are supplied; the authentic Turkish version is NOT included. The clause gives English precedence in divergent interpretation of the German and Turkish texts. Unreviewed coordinate-based machine transcription of this original source edition only. Printed line breaks, hyphens and uncertain token spacing are retained, not silently corrected. Treaty preamble, closing formula, protocol and shared signatures are separate retained assets, not part of the last article. Full supplements: /review/de-turkey-2012-base/. PDF page links identify pages, not verified paragraph correspondence. Signed 2011-09-19; consent law 2012-05-24; Gazette publication 2012-05-30; treaty entry into force UNRESOLVED in pinned audit (retained official-article audit evidence); general application from 2011-01-01 (roster, not universal tax-specific start). Encoding-recovery method: only independently evidenced source font code00 /space Unicode mappings U+0007 to U+0020 changed in a separately hashed derivative. CFF blank glyphs, 278-unit advances, unchanged decoded page content streams and 22/22 identical page renders evidence this mapping. Word regrouping is logged; every nonspace character is conserved in sequence within its physical source line. No generated treaty wording and no OCR.
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Textsprache und Status
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Fundstelle
BGBl. 2012 II S. 526
SHA-256
c33273a0bf5e2ba7148e0fb1303740dab7fa90a37897b100f538c97bbd8a6eb8

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BGBl. 2012 II S. 526 | de-turkey-2012-base | de-turkey-2012-base | BGBl. 2012 II S. 526 | Signed: 2011-09-19 | Gazette publication: 2012-05-30 | Article 26 | de | Pending human wording, completeness, source-authority, currentness, alignment and rendering review. No legal review performed. | /library/treaties/de-turkey-2012-base/de/articles/article-26/

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BGBl. 2012 II S. 526

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Quellendetails · Präambel und Protokoll

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Quellen, Fassung und Grenzen

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