Switzerland / France · Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll)
Official German translation, Stand 2025-07-24; treaty 1966-09-09
Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit61
## [Zusatzprotokoll zum Abkommen
über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit](#annex_u1/lvl_u2)[61](#fn-d62360e2619)
[61](#fnbck-d62360e2619) Eingefügt durch Art. 10 des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 ([AS 2025 486](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/486), [504](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/504); [BBl 2023 2744](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2023/2744)). Siehe auch Art. 11 Abs. 4 dieses Zusatzabk. am Schluss des Textes.
1.
a) Für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 5 gilt die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit eines Arbeitnehmers für einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber als beim Arbeitgeber im anderen Staat verrichtet, sofern die Tätigkeit in Form von Telearbeit 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr nicht übersteigt.b) Der Vertragsstaat, der das Recht hat, Einkünfte nach Buchstabe a) zu besteuern, zahlt dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers einen Ausgleich in der Höhe von 40 Prozent der geschuldeten Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen.c) Ungeachtet der Bestimmungen von Buchstabe b) beträgt der Ausgleich bei einer in Frankreich ansässigen Person, die ihre Tätigkeit für einen im Kanton Genf ansässigen Arbeitgeber in Form von Telearbeit ausübt, nur für den Teil der Telearbeit, der zwischen 15 und 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr liegt, 40 Prozent der geschuldeten Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen.d) Oberhalb der in Buchstabe a) vorgesehenen Grenze gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 1–3 des Abkommens vom ersten Telearbeitstag an. In diesem Fall fällt der in Anwendung der Buchstaben b) und c) vorgesehene Ausgleich nicht an.2. Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden spätere Änderungen des Betrags der Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen, im Jahr berücksichtigt, in dem die jeweilige Korrektur vorgenommen wurde.
3. Für die Anwendung dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit» jede Form von Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers hätte ausgeübt werden können, vom Arbeitnehmer in seinem Ansässigkeitsstaat, aus der Ferne und ausserhalb einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers für ebendiesen Arbeitgeber gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet wird. Dieser Ausdruck schliesst auch temporäre Einsätze des Arbeitnehmers für ebendiesen Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat mit ein, sofern die Gesamtdauer dieser Einsätze nicht mehr als zehn Tage pro Jahr beträgt.
4. Der Ausdruck «Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen» im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Protokolls bezeichnet die Einkommenssteuern nach Artikel 2 des Abkommens, die auf Vergütungen für eine Tätigkeit erhoben werden, die vom Arbeitnehmer von seinem Ansässigkeitsstaat aus in Form von Telearbeit für einen Arbeitgeber ausgeübt wird, der im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
5. Der in Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsbetrag muss bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des anderen Staates überwiesen werden. Jeder Staat zahlt den Ausgleich in seiner Währungseinheit bis spätestens zu ebendiesem Datum.
6. Dieses Protokoll gilt unter Vorbehalt der effektiven Besteuerung der betreffenden Einkünfte in jenem Staat, der das Recht hat, diese gemäss Artikel 17 des Abkommens und diesem Protokoll zu besteuern.
7. Die zuständigen Behörden legen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens in gegenseitigem Einvernehmen die notwendigen Verwaltungsmassnahmen für die Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls fest.
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Switzerland / France; SR 0.672.934.91; Fedlex German publication, Stand 2025-07-24; edition Official German translation, Stand 2025-07-24; treaty 1966-09-09; source section Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit61; Deutsch; source role publisher-source-edition; Official publisher German translation; not authentic German treaty wording; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-fr-1966-fedlex-20250724-de-v1/de/supplements/source-annex_u1-lvl_u2/
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SR 0.672.934.91; Fedlex German publication, Stand 2025-07-24
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# [Unterschriften](#signature)
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Claude Caillat
Für den Präsidenten
der Französischen Republik:
Gilbert de Chambrun
Edition
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