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36 articles · Deutsch

Source & edition
Country pairs / Switzerland / France

Switzerland / France · Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll)

Official German translation, Stand 2025-07-24; treaty 1966-09-09

Zusatzprotokoll60

Deutsch · amended source publication

Unreviewed · applicability unverifiedGerman translation · 2025-07-24 · not authentic treaty wording
Original & source
Français contents

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§
# [Zusatzprotokoll](#annex_u1)[60](#fn-d62360e2388) [60](#fnbck-d62360e2388) Bereinigt gemäss Art. 20 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 ([AS 2000 1936](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/298), [1935](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/297); [BBl 1997 IV 1141](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1997/4_1141_1025_925)), Art. 9 und 10 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 ([AS 2010 5683](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/805), [5681](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/804); [BBl 2009 1631](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2009/359); [2010 1541](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2010/268)) und gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 25. Juni 2014, von der BVers genehmigt am 23. Dez. 2011 ([AS 2016 1195](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/228), [1193](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/227); [BBl 2011 3749](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/546)) und Art. 8 und 9 des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 ([AS 2025 486](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/486), [504](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/504); [BBl 2023 2744](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2023/2744)).
§
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt: I. In Bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl während ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt. II. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck ‹unbewegliches Vermögen› Vorkaufsrechte, Kaufversprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst.b) In Bezug auf den zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹ausschliessliche Nutzniessung› die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen während einer oder mehreren Perioden zeitlich begrenzter Dauer des betreffenden Steuerjahres und die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen im Rahmen eines Gesamthand- oder Miteigentumsverhältnisses einschliesst.III. Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens sind auch auf andere Gesellschaften oder Vereinigungen anzuwenden, die gemäss der internen französischen Gesetzgebung dem gleichen Steuersystem wie Personengesellschaften unterliegen. IV. In Bezug auf Artikel 11 des Abkommens können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen einer die Bedingungen und Begrenzungen festlegenden gemeinsamen Regelung darüber einigen, Absatz 3 a) auf Nutzungsberechtigte anzuwenden, die die in Absatz 3 c) (i) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. V. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 des Abkommens können Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen die Abkommensvorteile nach den Artikeln 11 Absatz 2 Buchstabe a), 12 und 13 beanspruchen, sofern am Ende des vorangehenden Steuerjahrs mehr als 50 Prozent ihrer Begünstigen, Mitglieder oder Beteiligten in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind. Der Ausdruck «Pensionskasse» oder «Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jede Person, die: a) nach dem Gesetz eines Vertragsstaats als eine solche Einrichtung errichtet und anerkannt ist;b) eine Tätigkeit hauptsächlich ausübt, um zugunsten dieser Personen Ruhegehälter, Rentenleistungen oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder auszurichten oder Erträge zu erzielen; und c) in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Erträge aus den Tätigkeiten nach Buchstabe b) von der Steuer befreit ist.[tab]VI.a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer› bedeutet:i) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird;ii) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird.Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck ‹Betrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer› anzuwenden.b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze 1 und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer› den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.VII. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden. VIII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen. IX. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht. X. Es besteht Einvemehmen darüber, dass die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die auf dem Gebiet des anderen Staates über eine oder mehrere Wohnstätten verfügen, in diesem anderen Staat keiner nach dem Mietwert dieser Wohnstätte oder Wohnstätten bemessenen Pauschalsteuer vom Einkommen unterworfen werden können. XI. Im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 des Abkommens stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist. Bei einem Informationsbegehren haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates folgende Informationen zu liefern: a) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann;b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;c) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Jedes Mal, wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom Namen des Bankinstituts, in welchem die betreffende steuerpflichtige Person ein Konto unterhält, Kenntnis erhält, muss sie diese Information dem ersuchten Staat mitteilen.Es besteht Einvernehmen darüber, dass die oben genannten Buchstaben a)–e) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 dieses Abkommens nicht behindern. Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmungen dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28 dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen. XII. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28ter des Abkommens auch für Einkünfte gilt, die unter die Vereinbarung vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern fallen. XIII. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens die Vertragsstaaten nicht daran hindern, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen umzusetzen, die auf der Grundlage der vom Inclusive Framework der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgearbeiteten ‹Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)› erlassen wurden. Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.
§
Für den Schweizerischen Bundesrat:
§
Claude Caillat
§
Für den Präsidenten der Französischen Republik:
§
Gilbert de Chambrun
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Switzerland / France; SR 0.672.934.91; Fedlex German publication, Stand 2025-07-24; edition Official German translation, Stand 2025-07-24; treaty 1966-09-09; source section Zusatzprotokoll60; Deutsch; source role publisher-source-edition; Official publisher German translation; not authentic German treaty wording; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/ch-fr-1966-fedlex-20250724-de-v1/de/supplements/source-annex_u1/

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# [Unterschriften](#signature) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig. Für den Schweizerischen Bundesrat: Claude Caillat Für den Präsidenten der Französischen Republik: Gilbert de Chambrun
Edition
Official German translation, Stand 2025-07-24; treaty 1966-09-09
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Deutsch, Français
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