(1) Auf Seiten Deutschlands wird die Doppelbesteuerung wie
folgt vermieden:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
werden die Einkünfte aus Bulgarien sowie die in Bulgarien
gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach die-
sem Abkommen tatsächlich in Bulgarien besteuert werden
und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Divi-
denden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann,
wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige
Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft)
von einer in Bulgarien ansässigen Gesellschaft gezahlt wer-
den, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittel-
bar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermitt-
lung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht
abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom
Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage Beteili-
gungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche
gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der
Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden
Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die bulgarische Steuer angerechnet, die nach bul-
garischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Bulgarien
besteuert werden können;
ee) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Bulgarien
besteuert werden können;
ff)
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
gg) Einkünfte, die nach Artikel 16 besteuert werden kön-
nen.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die
Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein-
künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünf-
ten zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in
Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die
Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den
Gewinn erzielt hat, oder die in Bulgarien ansässige Gesell-
schaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung
vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das
einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünf-
te (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräuße-
rung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1)
und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestim-
mungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer aus-
genommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Fest-
setzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die
Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch-
stabe b vermieden,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuge-
ordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet
werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich
nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3
regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschied–
lichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden
Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben
oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert wür-
den oder
bb) wenn die zuständige Behörde Deutschlands der
zuständigen Behörde Bulgariens andere Einkünfte noti-
fiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach
Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbe-
steuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch
Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag
des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalender-
jahr folgt, in dem die Notifikation empfangen wurde und
alle rechtlichen Anforderungen nach dem innerstaat-
lichen deutschen Recht erfüllt sind.
(2) Auf Seiten Bulgariens wird die Doppelbesteuerung wie
folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte und
können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in
Deutschland besteuert werden, so nimmt Bulgarien vorbe-
haltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte von der
Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Bulgarien ansässige Person Einkünfte, die
nach Artikel 10, 11 oder 12 oder Artikel 13 Absatz 2 dieses
Abkommens in Deutschland besteuert werden können, so
rechnet Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in Deutschland
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer
nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen
Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Bulgarien ansässigen Per-
son, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Bul-
garien auszunehmen sind, können gleichwohl in Bulgarien
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder Vermögen der Person einbezogen werden.
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Bulgaria / Germany; BGBl. 2010 II S. 1286; edition de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23; article 22; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-bulgaria-2010-base/de/articles/article-22/
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de-bulgaria-2010-base | BGBl. 2010 II S. 1286 | Signed: 2010-01-25 | Gazette publication: 2010-11-23
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Gazette publication date
2010-11-23
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agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2010-01-25
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