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1Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen2Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern3Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen4Artikel 4 Ansässige Person5Artikel 5 Betriebsstätte6Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen7Artikel 7 Unternehmensgewinne8Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt9Artikel 9 Verbundene Unternehmen10Artikel 10 Dividenden11Artikel 11 Zinsen12Artikel 12 Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen13Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen14Artikel 14 Selbständige Arbeit15Artikel 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit16Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen17Artikel 17 Künstler und Sportler18Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen19Artikel 19 Öffentlicher Dienst20Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten21Artikel 21 Andere Einkünfte22Artikel 22 Vermögen23Artikel 23 Überweisungen24Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat25Artikel 25 Gleichbehandlung26Artikel 26 Verständigungsverfahren27Artikel 27 Auskunftsaustausch28Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung29Artikel 29 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen30Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen31Artikel 31 Protokoll32Artikel 32 Inkrafttreten33Artikel 33 Kündigung

33 articles · Deutsch

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Country pairs / Germany / Ghana

Germany / Ghana · 2006 source edition

Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Deutsch · original source edition

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§ PDF page 15 PDF page 16 PDF page 17
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer- den die Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus der Re- publik Ghana sowie die in der Republik Ghana gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkom- men in der Republik Ghana besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividen- den gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Ghana ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuer- bemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen und vom Ver- äußerungsgewinn für die folgenden Einkünfte und Veräuße- rungsgewinne wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ghanaische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Ghana und in Übereinstimmung mit die- sem Abkommen für diese Einkünfte und Veräußerungsge- winne gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Zinsen; cc) Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen; dd) Veräußerungsgewinne, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Ghana besteuert werden können; ee) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 17. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Ein- künfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünf- ten zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nach- weist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Ghana ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deut- schen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögens- werte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berück- sichtigen. e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch- stabe b vermieden, aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte, Vermögen oder Veräußerungsgewinne unterschiedlichen Abkommens- bestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Per- sonen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Arti- kel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte, das Vermögen oder die Ver- äußerungsgewinne unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde der Repu- blik Ghana auf diplomatischem Weg andere Einkünfte oder Veräußerungsgewinne notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird dann für die notifizierten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
§ PDF page 17
(2) Bei einer in der Republik Ghana ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar (im Wege der Veranlagung) oder durch Abzug (Einbehalt) zu ent- richtende Steuer auf Gewinne, Einkünfte oder Veräuße- rungsgewinne aus Quellen in der Bundesrepublik Deutsch- land (ausgenommen bei Dividenden die Steuern auf die- jenigen Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird angerechnet auf die ghanaische Steuer, die unter Zugrundelegung dieser Gewinne, Einkünfte oder Veräuße- rungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der deutschen Steuer zugrunde liegen. b) Im Fall von Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Ghana ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar mit mindestens 10 vom Hundert am Kapital der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, wird bei der Anrech- nung (zusätzlich zu der deutschen Steuer, bei der nach Buchstabe a gegebenenfalls eine Anrechnung zulässig ist) die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für die Gewinne zu entrichten hat, aus denen diese Dividen- den gezahlt werden. c) In jedem Fall darf die nach diesem Absatz zu gewährende Steueranrechnung den Anteil an ghanaischer Steuer nicht übersteigen, den diese Gewinne, Einkünfte oder Veräuße- rungsgewinne an der Gesamtheit der der ghanaischen Steuer unterliegenden Gewinne, Einkünfte oder Veräuße- rungsgewinne ausmachen.
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Germany / Ghana; BGBl. 2006 II S. 1018; edition de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07; article 24; Deutsch; unreviewed source text, current applicability unverified; /editions/de-ghana-2006-base/de/articles/article-24/

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BGBl. 2006 II S. 1018

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Edition
de-ghana-2006-base | BGBl. 2006 II S. 1018 | Signed: 2004-08-12 | Gazette publication: 2006-12-07
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Deutsch, English
Review
Unreviewed; qualified human review pending
Current applicability
Not verified
Gazette publication date
2006-12-07
Provenance
agent source-triage of pinned original; neither date is treaty entry/application
Signature date
2004-08-12
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